Seite:Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858.pdf/858

aus Wikisource, der freien Quellensammlung
Diese Seite wurde noch nicht korrekturgelesen. Allgemeine Hinweise dazu findest du auf dieser Seite.


838

Art. 7. Weuu der Anseuthalt nur eiueu beiläusigen Zeitraum von sechs Stuudeu währeud der Tageszeit zu betragen hätte, hat der Schiffer die Verbindlichkeit, die Thaffache der Lande- so wie die Veraulaffung alsogleich der nächsten Zollbehörde oder dem nächsten Posten der Zou- anssichtswache zu melden, in deren Ermangelung aber oder bei zu großer Entfernung der nächsten Ortsbehörde die Anzeige zu machend dte Zoll- behörde oder der Grenzwachposten, so wie die Ortsobrigkeit haben unge- säumt, sowohl für die gehörige Aussicht über das Fahrzeng zu sorgen, als auch dem Schiffer nach Verlangen in einer angemessenen Ansferugung die gehörige Bestätigung der faetischeu Verhältnisse znzustellen.

Die Ortsbehörde oder Zollaussichts-Stationen haben, wenn bei ihnen die Anmeldung der Landung geschieht, sogleich hievon der nächstgelegenen Zollbehörde Anzeige zu erstatten

Art. 8. Würde der Ausenthalt des Schiffes aber länger als sechs Stnnden danern, oder die Nacht erreichen, so soll der Schiffer zwar nicht verbunden sein, die in jedem Lande zouordnungswäßig vorgeschriebene Erklärung (Deelaration) seiner Ladung der Zollbehörde vorzulegend die letztere hat jedoch das Schiff nnter strenge Zollanssicht zu nehmen und ist besngt, zu diesem Behuse Aufsichtshedienstete an Bord zu beordern. Wenn das Schiff seine Reise nicht am nämuchen Tage, an welchem es gelandet hat, weiter sortsetzt, so hat der Schiffssührer dem Zollamte die zu seiner Ladung gehörigen Frachtbriefe und sonstigen Papiere, sammt einem von ihm nnterzeichneten Verzeichniß derselben zu übergeben.

Diese Papiere bleiben bis znr Absahrt des Schiffes in Verwahr der Zollbehörde, welche befngt ist, dnrch änßere Besichtigung der geladenen Eolli eine Vergleiche derselben mit dem Jnhaue der übrigen Papiere vorznnehmen.

Eine Oeffnung der Colli ist nur in Fällen begründeten Verdachtes eines beabsichtigte Unterschusses zulässig d und es mnß hierüber jederzeit

eine protokollarische Verhandle ausgenommen und dem Schiffssührer aus Verlangen in beglaubigter Abschrist eingehändigt werden.

Alle diese Verhandlungen werden kostenfrei vorgenommen.

Art. 9. Wenn wegen eines Hochwassers ober aus auderu ähnlichen Ursachen ansnahmsweise der Fall eintritt, daß die Schiffer nicht an dem Ufer anlanden können, an welchem das Zollamt gelegen ist, bei dem sie ssch zn^ Zollhaudlung oder Eontrole zu melden haben, soll den betreffen- den Behörden gegenseitig gestattet sein, die ersorderuche Amtshanblung aus dem sremden Gebiete vorzunehmen. Das Zollamt hat aber der uächst- gelegenen sremden Zollbehörde sogleich Nachricht hievou zu geben, damu dieselbe, wenn sie es für nö^yig erachte zollbedienstete nut der Weifung

abordnen könn^ d^ Amtshandlung beiznwohnen

Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 414. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/858&oldid=- (Version vom 31.7.2018)