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Raume vorgenommen werden will, jederzeit eine von der zuständige Obrigkeit abgeorduete Persou zugezogen werden. .. k) Werdeu aus einer Jnsel ne dgl. von der Zollaussicht des Staates. welchem die Jusel unterthan ist, oder in dessen Zolllinie dieselbe ^nach dem heute abgeschlossenen Territorial- Vertrage säur, Zoll- oder Monopol -Gegenstände angetroffen, deren Niederlegung oder Ver- wahrung daselbst nach den vorausgeschickten Bestimmungen verboten ist, so ssnd sie anznhauen und als Objeete der Zolldefrandauou oder Eontrebande zu behandelnd sieht aber die Jnsel n. dgl^ auf welcher die Durchsuchung vorgeuommeu wird, unter der Hoheit eiues andern Staates, oder liegt dieselbe innerhalb einer anderen Zoll- liuie, als jeuer des Staates, welchem die durchsuchende Zollauf- sichtsbehörde und Wache augehöre, so habe sich diese Aussichts- behördeu und Wache blos aus die Entdeckung, Anhaltung und nnver weilte Anzeige der gesetzwidrige Niederlegung der Waaren zu beschränken, damit in Ansehung der letztere zollgesetz- lich versahreu und die Niederlegung jedesalls geahudet werde. ^) Die Gerichtsbarkeit über die vorgefnndee Waaren und überhole Persoueu, welche für deren Niederlegung gesetzlich verantworuich ssnd, gebührt den Behörden jenes Staates, zu welchem die Jnsel .e., worans die Niederlegung stattfand, gehört. Art. 14. Die dermale bestehenden Befuguiffe zur Uebersührung an de Ufern beider Staate solle gegefeiug auch für die Znkmfft aufrecht erhalte und ausgeübt werden.köuuen, immer jedoch in der Vorau^setzung,^ daß sie nicht znr Besörderung des Schleichhandels mißbrancht werden. daher sortau eine gehörige Ueberwachung derselbe von Seite der respeeti- den Grenzanssicht stattfinden soll.^ Die Regieenge der Uferftaaten werden sich gegenseitig Verzeichnis über die wiruich bestehende Ueber- fuhrftelleu unuheileu. Verleihungen nener Besugnisse dieser Art sollen künstig nur nach Maaß des steigenden Verkehres und des wirklich erkann- ten Bedürsnisses im gegenseitigen Einverständnisse, sowie nur an solchen Pnnkten stattsinden, wo die Zollbeanssichtigung nach den Ansor- derunge der gegeseitigen Vorschriften gehandhabt werden kann.

Ar^t. 15. Längs der bayerisch-österreichischen Grenze vom Ausstnffe des Jnn aus Tyrol bei Kusstein bis zum Emtrute in die Donau in das ausschließlich österreichfsche Gebiet beim Aussiuffe desDandelbaches sollen Waaren, die zur Durchfuhr dnrch den einen ^taat bestimmt sind, nur auf Zollstrasse aus dem einen Staate ans- und in ^ den andern Staat eintreten dürfen.

Anch darf der Anstrur dieser Waare nicht eher bestätigt werden. als bis der Eiutritt bei de1n gegenüberliegenden ^nte de.^ andern Staates

wirklich erfolgt und die Eingangsbestäugung dief^ ^1nte^ beigebracht ist.

Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 416. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/860&oldid=- (Version vom 31.7.2018)