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unter Schiffsverschlnß oder Personalbegleitung an den nrsprüng- lichen Bestimmungsort abzulaffen sind.

3. Ebenso dars, wenn in Folge der Einwinterung oder der Beschädigung eines beim Grenzemgangsamte am Rhein nach einem Freihasen abgesertigten Schiffes die ganze Ladung desselben in einem andern Fahrzenge ihrer Bestimmung zngeführt ^werden soll, voransgesetzt, daß die Vorschristen im Art. 38 der Rhein- Schiffsahrts.. Eonvention gehörig beobachtet sind, die Ueberladung von Bord zu Bord mit Znrücklaffung des eingewinterten beschä- digten Schiffes unter Anssicht von Zoll- oder Stener -Beamten gestattet werden, ohne daß in diesem Falle eine zollordnungsmäßige Abfertigung der Waaren eintreten müßte. Die Ladung kann viel- mehr, falls der Schiffer nicht felbft die zollordnungsmäßige Abfer- tigung beantragen sollte, mit dem dazu gehörigen Begleitschein^ dem die geeigneten amtlichen Bemerkungen über die stattgehabte Ueberladung beiznsügen sind, dem im Begleitscheine angegebenen Bestimmungsorte zugesührt werden.

4. Nicht minder soll in dem Falle, wenn das beschädigte oder einge- winterte Fahrzeng ganz oder teilweise entlastet worden ist, ein Theil der Ladung aber nach vorgängiger zollordnungsmäßiger Ab- fertigung eine anderweite Bestimmung erhalten hat, der Rest der^ Ladung, sosern er noch mindestens EinDriuel der nrsprüng- lichen Ladung dem Gewichte nach beträgt, und in Einem Schiffe seiner Bestimmung zngeführt werden soll, mit dem über die ganze Ladung abgefertigten und dnrch Abschreibung der bereits zoll- ordnungsmäßig abgefertigten Güter berichtigten Begleitscheine ohne vorgängige zollordnungsmäßige Abfertigung nnter Schiffsverschlnß oder Perfonalbegleittmg weiter abgelassen werden dürsen.

Jn allen diesen Fällen sollen die Kosten der Schiffsbegleitung ebenso dem Vereine znr Last sallen, wie bei andern Absertigungen unter Schiffsbegleitung. Gegenwärtige Vorschristen sinden auch Anwendung aus die unter Schiffsverschluß gesetzten Ladungen beim Transit aus der Main - Eanal- Donanstraße, in welcher Beziehung dieselben als ergänzende Bestimmungen zu dem Regnlativ vom 14. Jannar 1850, die Behandlung des Transits aus dem Rheine, dem Main und der Donan mittelst des Lndwigs-Eanals betreffend, zu betrachten sind.

München den 29. November 1851.

Königliche General-Zoll-Administration.

^r. 12857.

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Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 477. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/921&oldid=- (Version vom 31.7.2018)