Seite:Dorffs Ordnung der unterthonen zue Lehrberg.pdf/29

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69.

Item man soll mit den gensen nit weiters hietten, dan vf den zweyen wesen, hinterm Dorf, genant, die braiten vnd angerwasen, so soll auch keiner nit mehr den 12 genß halten, sie seindt gleich Jung oder alt,


70.

Es sollen auch keine Schaff vf den Wesen gehüttet? bis die felder geöfnet? werden.


71.

Eß soll auch hinfüro kein Unterthon zu Lehrberg, ohne Vorwissen ieder herrschafft keinen Hausgenossen annehmen, damit dieselben zuuor von der Herrschafft wegen wie billig recht zu geben vnd zu nehmen verpflichtet, auch ein ieder Haußgenoß, so er angenommen einer gemeindt vor allen schaden, es sey mit holz tragen oder dergleichen schäden, Er hausherr am gemeinen rechten, Bürg seye, vnnd soll auch ein ieder seinen haußgenossen selbst behölzen.[1]


72.

Vnnd soll beschließlich, obgesezte Dorfsordtnung stet vest vnd vnverbrichlich gehalten, auch die vbertretter vnd verbrecher derselben in allen bußfelligen fellen, zu denen derowegen verordneten Stroffen ernstlich angehalten


  1. Mit Holz versehen.