Seite:Ein Reichsweisthum über die Wirkungen der Königswahl aus dem Jahre 1252.pdf/10

aus Wikisource, der freien Quellensammlung
Fertig. Dieser Text wurde zweimal anhand der Quelle korrekturgelesen. Die Schreibweise folgt dem Originaltext.

die Frage des Königswahlrechtes verhandelt wurde, wobei es nahe lag, auch die Frage zu entscheiden, welche Rechte die Wahl begründe. Zweitens aber spricht für unsere Annahme, dass nach der Nachricht der Erfurter Annalen bereits zu Braunschweig die Aussöhnung mit fast allen Fürsten und Herren ausser dem Bayernherzog erfolgte[1]; sodass die Huldigungen und Belehnungen zu Halle und Merseburg nur als eine Folge der bereits zu Braunschweig abgeschlossenen Vereinbarungen anzusehen sind. Diese Vereinbarungen dürften aber eben jenes Weisthum zur Voraussetzung haben.

Wie schon bemerkt wurde, müssen wir annehmen, dass der Cardinallegat mit dem wesentlichen Inhalt des Braunschweiger Weisthums einverstanden war. Es genügte aber insofern den kirchlichen Ansprüchen nicht, als es von dem Erfordernis der päpstlichen Approbation oder Confirmation sowie der Königskrönung schwieg. Dass die Confirmation des Papstes nicht erwähnt wird, hebt Heinrich von Segusio im unmittelbaren Anschluss an die Mittheilung des Weisthums sofort hervor, er fügt den Worten ‚Sicut vidi in Alemania per principes iudicari‘ hinzu: ‚Sed quicquid iudicaverint, non videtur, quod habeat potestatem hanc, quousque per sedem apostolicam fuerit approbatus. Alioquin in potestate ipsorum principum esset hereticum vel alium minus idoneum promovere, quod esse non debet. Ut patet in eo, quod legitur et notatur supra De electione, Venerabilem‘ (c. 34, X. I, 6).

Diese Kritik des Hostiensis ist wohl nicht unmittelbar nach Verkündigung des Weisthums aufgezeichnet, sondern erst später als das Glossenwerk verfasst wurde. Der Gedanke aber, dem hier Ausdruck gegeben wird, ist in dem Verfasser unzweifelhaft bereits damals zu Braunschweig lebendig gewesen. Und mit diesem Gedanken stand er nicht allein. Dass auch der Cardinallegat der gleichen Ansicht war, zeigt das Schreiben, welches er am 25. März an die Bischöfe von Schwerin und Havelberg richtete[2]. In diesem weist er auf die Rechtmässigkeit des Königthums Wilhelms mit folgenden Worten hin: ‚Licet excellentissimus dominus W. Romanorum rex semper augustus olim fuisset a principibus quorum intererat legitime in regem electus, a summo pontifice, ad quem pertinet


  1. Ann. Erphord. l. c. p. III: ‚omnium fere principum sibi conciliavit favorem, excepto duce Bawarie …‘.
  2. MG. Const. H, n. 459 p. 631 sq.