Ein Reichsweisthum über die Wirkungen der Königswahl aus dem Jahre 1252

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Autor: Karl Zeumer
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Titel: Ein Reichsweisthum über die Wirkungen der Königswahl aus dem Jahre 1252
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aus: Neues Archiv der Gesellschaft für Ältere Deutsche Geschichtkunde, 30. Band, 2. Heft, S. 403-415
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Erscheinungsdatum: 1905
Verlag: Hahnsche Buchhandlung
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Erscheinungsort: Hannoiver, Berlin
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[403]
X.
Ein Reichsweisthum
über die
Wirkungen der Königswahl
aus dem Jahre 1252.
Von
Karl Zeumer.

[404] [405] Von besonderem Interesse ist eine Notiz des Albericus de Rosciate, welche dieser dem von ihm mitgetheilten Texte des Gesetzes ‚Licet iuris‘ in seiner Glosse zum Codex Iustinianus[1] hinzufügt. Ohne Interpunktion folgt auf das letzte Wort der unvollständigen Datumzeile ‚die‘ sofort ein Citat aus der Glosse des Johannes Andreae zu den Clementinen[2], in welcher wiederum eine Stelle aus der Glosse des Hostiensis angeführt wird[3]. Nach dem Citat des Albericus soll der Hostiensis an dieser Stelle erklärt haben: ‚quod vidit in Alamania per principes iudicari et teneri predicta fore vera‘. Diese auffällige Nachricht beruht aber auf einem Irrthum des Albericus, der hier seinen unmittelbaren Gewährsmann ungenau citiert.

Nach Albericus hat es den Anschein, als ob der Hostiensis erkläre, er habe in Deutschland einem Urtheil der Fürsten beigewohnt, durch welches der Inhalt des ‚Licet iuris‘ für wahr erklärt wurde. Das war natürlich unmöglich, da zur Zeit des ‚Licet iuris‘ der Hostiensis bereits seit 67 Jahren verstorben war. Wohl aber hat dieser über ein Weisthum der deutschen Fürsten berichtet, welches in einem wesentlichen Punkte mit dem ‚Licet iuris‘ übereinstimmte. Seine Mittheilung, welche von Johannes Andreae richtig, wenn auch mit Auslassung der beiden letzten Worte (‚nisi nomen‘) wiedergegeben wird, findet sich freilich an einer Stelle, wo man sie am wenigsten erwarten sollte, nämlich in der Glosse zu c. 26 des Titels: De verborum significatione der Dekretalen Gregors IX., und zwar zu den Worten ‚Imperatorum vel regum‘[4].

[406] Die sehr merkwürdige Stelle lautet:

‚Rex autem Romanorum ex quo electus est in concordia, eandem potestatem habet quam et imperator, nec dat ei inunctio imperialis nisi nomen. Sicut vidi in Alemania per principes iudicari‘.

Der Verfasser sah also, wie er schreibt, wie in Deutschland die Fürsten urtheilten, dass der römische König, nachdem er einhellig gewählt sei, dieselbe Gewalt habe wie ein Kaiser und dass die Kaiserkrönung ihm nichts weiter gäbe als den kaiserlichen Namen.

Es fragt sich nun, wann und unter welchen Umständen dieses Weisthum, welches in so merkwürdiger Weise den Beschlüssen und Gesetzen des Jahres 1338 zu entsprechen scheint, gefunden wurde.

Von dem Verfasser, der sein Glossenwerk als Cardinalbischof von Ostia schrieb und der nach seinem Geburtsort als Heinrich von Segusio bezeichnet wird, wissen wir, dass er in den Jahren 1251 und 1252 in Deutschland weilte. Er war damals Erzbischof von Embrun und hatte auf Geheiss des Papstes, wie der deutsche König Wilhelm von Holland in einem ihm ertheilten Privileg[5] hervorhebt, seinen Bischofsitz auf längere Zeit verlassen, um dem Könige und dem Reiche zu dienen. Die Entsendung Heinrichs ins Reich war wohl bei der Zusammenkunft des Königs mit Innocenz IV. zu Lyon im April 1251 vereinbart. Am 15. December 1251 finden wir Heinrich beim Könige in Cöln, wo dieser ihm das erwähnte Privileg ertheilte. Seitdem scheint der Erzbischof theils am Hofe des Königs, theils in dessen Auftrag oder in dem des damals nach Deutschland entsendeten Cardinallegaten Hugo in Angelegenheiten des Reichs und der Kirche thätig gewesen zu sein. Nachweisen können wir seine Anwesenheit beim Könige freilich nur noch einmal, und zwar auf dem im März 1252 zu Braunschweig abgehaltenen Hoftage.

Am 24. März, am Tage vor der Nachwahl Wilhelms durch den Herzog von Sachsen und den Markgrafen von Brandenburg, vollzog Erzbischof Heinrich daselbst die Weihe Gerhards, des Erwählten von Mainz[6].

Dass Heinrich von Segusio ein anderes Mal in Deutschland gewesen wäre, ist nicht bekannt und wenig wahrscheinlich, [407] die Annahme also, dass jenes Weisthum zur Zeit seines damaligen Aufenthaltes in Deutschland gefunden wurde, dürfte so gut wie sicher sein. Der weitere Umstand aber, dass seine Theilnahme an einem andern Hof- oder Reichstage als dem zu Braunschweig Ende März 1252 nicht bezeugt ist, macht es von vorn herein wahrscheinlich, dass damals zu Braunschweig jenes Weisthum gefunden wurde. Diese Vermuthung dürfte durch weitere Erwägungen zu einem hohen Grade von Wahrscheinlichkeit erhoben werden.

Freilich muss man von vornherein davon absehen, in einem unter dem Pfaffenkönig Wilhelm, der durch den Papst in jeder Weise der staufischen Partei gegenüber gefördert wurde, gefundenen Reichsurtheil eine gegen päpstliche Ansprüche gerichtete Spitze zu suchen, trotzdem sein Inhalt sich mit den im Jahre 1338 gegen solche Ansprüche gerichteten Beschlüssen so nahe berührt.

Nach dem am 13. December 1250 erfolgten Tode Kaiser Friedrichs II. eröffneten sich für das Königthum Wilhelms von Holland günstigere Aussichten. Sogleich begann denn auch Innocenz IV. eine eifrige Thätigkeit für die Sache des antistaufischen Gegenkönigs zu entfalten. Am 15. Februar 1251 theilte er Wilhelm mit, dass er ihn baldigst zum Kaiser krönen würde[7]. Drei Tage später, am 18. Februar, ertheilte der Papst dem Archidiakonus Jacob von Laon den Auftrag, in Begleitung des Meisters des deutschen Ordens, Dieterich von Gruningen, welcher der deutschen Sprache mächtig sei, die deutschen Herzoge, Markgrafen und Grafen zu besuchen und zu ermahnen, dem König Wilhelm Huldigung und Gehorsam zu leisten[8]. Diesen Gesandten wurde eine grössere Anzahl von im wesentlichen gleichlautenden Schreiben an deutsche Fürsten, Herren und Städte mitgegeben, die theils vom 19. Februar, theils vom 6. März datiert sind[9]. Die Adressaten, darunter die Herzoge von Sachsen, Braunschweig und Bayern, sowie die Markgrafen von Brandenburg und Meissen, werden aufgefordert, dem König Wilhelm den Treueid zu leisten und ihm gehorsam zu sein. Dabei wird ausdrücklich hervorgehoben, dass der König in nächster Zeit die Kaiserwürde erhalten werde (‚W. regi Romanorum illustri, sublimando in proximo ad fastigium imperialis honoris‘)[10].

[408] Es ist nun merkwürdig, dass von der Kaiserkrönung nicht mehr die Rede ist, nachdem König Wilhelm mit Innocenz IV. im April persönlich zu Lyon zusammengekommen war[11]. Wir werden das wohl nur dadurch erklären können, dass König und Papst bei den Verhandlungen zu Lyon sich darüber einigten, dass Kaiserkrönung und Romfahrt zunächst noch zurückzustellen seien, und dass die nächste Sorge sein müsse, dem Königthum Wilhelms in Deutschland selbst eine festere Grundlage zu sichern, indem man ihm Anerkennung und Gehorsam von der grossen und mächtigen Gruppe der Reichsstände, welche ihm beides bisher versagt hatten, verschaffte. Zu diesem Zweck sandte der Papst den Cardinallegaten Hugo mit dem Könige nach Deutschland und forderte, wie wir sahen, zu dem gleichen Zwecke den Erzbischof von Embrun auf, sich zum Könige zu begeben.

Der erste Schritt, welchen Wilhelm in der angegebenen Richtung unternahm, war die enge Verbindung mit dem welfischen Hause, welche durch seine Heirath mit der Tochter des Herzogs Otto von Braunschweig besiegelt wurde. Andere Heirathsprojekte, von denen wir noch im Frühjahr 1251 hörten, wurden aufgegeben. Am 9. Januar 1252 weilte der König noch zu Cöln, und schon am 25. desselben Monats feierte er seine Hochzeit zu Braunschweig[12]. Es lässt sich voraussetzen, dass Herzog Otto ihn vorher anerkannt, seine Lehen von ihm genommen und ihm gehuldigt hatte. Von Braunschweig aus muss nun der König wegen weiterer Anerkennung mit andern Fürsten, Herren und Ständen verhandelt haben. Von dem Resultat dieser Verhandlungen erfahren wir erst 2 Monate später.

Die Schwierigkeiten, welche sich Wilhelms Anerkennung entgegenstellten, lagen in zwei verschiedenen Richtungen. Es wurde ihm einerseits von einigen der norddeutschen Reichsstädte, unter denen Lübeck und Goslar ausdrücklich genannt werden, entgegengehalten, dass seine Wahl keine völlig rechtsgültige gewesen sei, weil an derselben weder der Herzog von Sachsen, noch der Markgraf von Brandenburg, denen ein Recht auf die Wahl zustehe, theilgenommen hätten[13]. Dieser Mangel wurde ergänzt [409] durch eine feierliche Nachwahl Wilhelms, welche der Herzog und der Markgraf am 25. März zu Braunschweig vollzogen. An die Wahl der beiden Fürsten schloss sich deren Huldigung und Lehnserneuerung und daran die Huldigung der Magnaten des Landes und der Stadt Goslar. Wenn die Erfurter Annalen melden, dass Wilhelm auch von den übrigen Grossen des Landes und von der Stadt Goslar erwählt (‚electus‘) sei, so liegt hier offenbar eine Verwechslung von Wahl und Huldigung vor. Auch der König von Böhmen sandte, wie es heisst ‚in signum electionis‘, eine Gesandtschaft mit Geschenken[14].

In andern Fällen scheint sich der Widerstand auf den Mangel der Kaiserwürde gegründet zu haben. Die deutschen Fürsten hatten seit mehreren Menschenaltern ihre Lehen in der Regel nicht von Königen, sondern von Kaisern empfangen, und darauf scheinen sie jetzt sich bei ihrer Weigerung, die Lehen von dem blossen Könige Wilhelm zu nehmen, berufen zu haben. Unter dieser Voraussetzung würde der vom Hostiensis erwähnte Rechtsspruch der Fürsten sich vorzüglich in die Reihe der Ereignisse einfügen, wenn wir annehmen, dass er zu Braunschweig im unmittelbaren Anschluss an die Königswahl gefunden wurde. Wenn damals verkündet wurde, dass dem Könige schon durch seine Wahl die gleiche Gewalt wie dem Kaiser beigelegt werde, so war jenen Einwendungen der Boden entzogen. Dafür spricht besonders eine Nachricht der Erfurter S. Peterschronik über weitere Huldigungen, welche König Wilhelm im April zu Halle entgegennahm. Es heisst dort: ‚ad civitatem Hallis pervenit, ubi cum magno honore, sicut regiam maiestatem decuit, susceptus est; quam plures eciam principes Alemanie ibidem ab ipso sicut a Romanorum imperatore pheoda sua receperunt‘[15]. Die nachdrückliche Hervorhebung, dass die Fürsten vom Könige die Lehen wie von einem Kaiser genommen hätten, erklärt sich wohl nur aus der Voraussetzung, dass [410] die Fürsten principiell die Verpflichtung, sie vom Könige zu nehmen, in Abrede stellten. War aber unmittelbar vorher zu Braunschweig festgestellt, dass dem gewählten Könige bereits in Folge der Wahl kaiserliche Gewalt zustehe, so war das wohl geeignet, den Widerspruch der Fürsten zu brechen.

Von Halle begab sich der König nach Merseburg, wo der Erzbischof von Magdeburg und der Markgraf von Meissen ihre Lehen empfingen und huldigten[16]. Auch hierin werden wir eine weitere Folge der Braunschweiger Vorgänge zu erblicken haben. Es stimmt zu unserer Vermuthung, wenn am 11. Juli König Wilhelm auf einer im Lager vor Frankfurt abgehaltenen Reichsversammlung durch verschiedene Bischöfe Urtheile finden und durch die Versammlung bekräftigen lässt, durch welche die Verpflichtung der Fürsten, Herren und Ministerialen ihre Lehen innerhalb Jahr und Tag nach der Königskrönung oder innerhalb sechs Wochen und drei Tage nach einer an sie ergangenen Aufforderung zu muthen, bei Strafe des Verlustes dieser Lehen festgelegt wird[17]. Nachdem König Wilhelm auf Grund der Nachwahl und des Weisthums zu Braunschweig die Huldigung der mächtigsten Fürsten, die ihm bis dahin widerstrebten, erlangt hatte, sodass von den grösseren Reichsfürsten jetzt fast nur noch der Herzog von Bayern und Pfalzgraf bei Rhein, Otto der Erlauchte, nebst seinen Söhnen ihm Widerstand leistete, mochte es zweckmässig sein, durch Aufstellung einer längst verstrichenen Präclusivfrist für ein Einschreiten gegen die noch Widerstrebenden eine Grundlage zu schaffen. Die Absicht des Königs, den Bayernherzog zu ächten, wurde jedoch von den Fürsten verhindert[18].

Das Braunschweiger Weisthum war bestimmt, den Mangel der kaiserlichen Würde zu ersetzen. Da Innocenz IV., wie wir sahen, schon vor Jahresfrist beabsichtigt hatte, Wilhelm zu krönen, so ist kaum zu bezweifeln, dass er mit diesem vorläufigen Surrogat der Kaiserkrönung einverstanden war. Jedenfalls konnte bei Anwesenheit des Cardinallegaten eine solche Handlung nicht ohne dessen Zustimmung vorgenommen werden. Eine Mittheilung des Legaten an den Papst über die Sache scheint aber erst ziemlich spät an Innocenz gelangt zu sein, wahrscheinlich erst im Juli und zwar zwischen dem 9. und 18. des Monats. Diese [411] Vermuthung gründet sich auf einen Brief, den der Papst am 18. Juli an König Wilhelm richtete, in welchem er den König bittet, einen unehelichen Enkel des Markgrafen Azzo von Este zu legitimieren[19]. das Recht zu legitimieren hatte der Papst schon früher in Anspruch genommen und zuletzt noch eben diesem Enkel Azzo’s gegenüber am 9. Juli ausgeübt[20]. Das gleiche Recht aber hatte Friedrich II. geübt und als ausschliessliches Recht des Kaisers für das ganze Reichsgebiet in Anspruch genommen[21]. Wenn nun der Papst am 9. Juli jene Legitimation vornahm, ohne sofort ein ergänzendes Rescript des Königs zu erwirken, was er auch in früheren Fällen nicht gethan hatte, so möchte ich daraus schliessen, dass er damals dem Könige noch nicht das Recht, ein gültiges Legitimationsrescript für einen Italiener auszustellen, zuerkannte. Wenn er ein solches am 18. Juli dem Könige beimass und es offenbar zur Sicherung des Rechtes des Legitimierten für wünschenswerth hielt, dass die Legitimation durch den König wiederholt werde, so möchte ich das daraus erklären, dass er die Nachricht von der Zuweisung kaiserlicher Rechte an König Wilhelm inzwischen erhalten hatte.

Dürfte es nach alledem kaum zweifelhaft sein, dass unser Weisthum im Frühjahr 1252 gefunden wurde, so könnten allenfalls noch Zweifel darüber herrschen, ob der Vorgang wirklich schon zu Braunschweig und nicht etwa erst im April auf dem Tage zu Halle stattfand; denn wenn auch die Anwesenseit des Hostiensis zu Halle nicht ausdrücklich bezeugt ist, so ist sie doch in hohem Grade wahrscheinlich. Für die Ansetzung des Weisthums auf den 25. März zu Braunschweig spricht aber entscheidend erstens, dass auf jenem Tage, wie die Nachwahl durch den Sachsen und Brandenburger und der uns darüber erhaltene Bericht des Cardinallegaten erkennen lassen, über [412] die Frage des Königswahlrechtes verhandelt wurde, wobei es nahe lag, auch die Frage zu entscheiden, welche Rechte die Wahl begründe. Zweitens aber spricht für unsere Annahme, dass nach der Nachricht der Erfurter Annalen bereits zu Braunschweig die Aussöhnung mit fast allen Fürsten und Herren ausser dem Bayernherzog erfolgte[22]; sodass die Huldigungen und Belehnungen zu Halle und Merseburg nur als eine Folge der bereits zu Braunschweig abgeschlossenen Vereinbarungen anzusehen sind. Diese Vereinbarungen dürften aber eben jenes Weisthum zur Voraussetzung haben.

Wie schon bemerkt wurde, müssen wir annehmen, dass der Cardinallegat mit dem wesentlichen Inhalt des Braunschweiger Weisthums einverstanden war. Es genügte aber insofern den kirchlichen Ansprüchen nicht, als es von dem Erfordernis der päpstlichen Approbation oder Confirmation sowie der Königskrönung schwieg. Dass die Confirmation des Papstes nicht erwähnt wird, hebt Heinrich von Segusio im unmittelbaren Anschluss an die Mittheilung des Weisthums sofort hervor, er fügt den Worten ‚Sicut vidi in Alemania per principes iudicari‘ hinzu: ‚Sed quicquid iudicaverint, non videtur, quod habeat potestatem hanc, quousque per sedem apostolicam fuerit approbatus. Alioquin in potestate ipsorum principum esset hereticum vel alium minus idoneum promovere, quod esse non debet. Ut patet in eo, quod legitur et notatur supra De electione, Venerabilem‘ (c. 34, X. I, 6).

Diese Kritik des Hostiensis ist wohl nicht unmittelbar nach Verkündigung des Weisthums aufgezeichnet, sondern erst später als das Glossenwerk verfasst wurde. Der Gedanke aber, dem hier Ausdruck gegeben wird, ist in dem Verfasser unzweifelhaft bereits damals zu Braunschweig lebendig gewesen. Und mit diesem Gedanken stand er nicht allein. Dass auch der Cardinallegat der gleichen Ansicht war, zeigt das Schreiben, welches er am 25. März an die Bischöfe von Schwerin und Havelberg richtete[23]. In diesem weist er auf die Rechtmässigkeit des Königthums Wilhelms mit folgenden Worten hin: ‚Licet excellentissimus dominus W. Romanorum rex semper augustus olim fuisset a principibus quorum intererat legitime in regem electus, a summo pontifice, ad quem pertinet [413] ipsius electionis confirmacio, confirmatus et in Aquis in regem solempniter consecratus et regali diademate coronatus’. Der Legat hebt hier nachdrücklich hervor, dass die vollen Rechtswirkungen der Wahl erst eintreten, wenn die päpstliche Confirmation und die Königskrönung erfolgt ist. Auf demselben Standpunkte steht auch das am 11. Juli bei Frankfurt verkündete Reichsweisthum, in dessen erstem Kapitel, welches ein vom Bischof von Würzburg gefundenes Urtheil enthält, festgesetzt wird, dass die Notwendigkeit, die Reichslehen von dem erwählten Könige zu muthen, erst eintritt, wenn dieser vom Papste bestätigt und zu Aachen gekrönt ist[24]. In dieser Hinsicht können wir das Frankfurter Weisthum als eine Ergänzung des Braunschweiger Weisthums mit Rücksicht auf die päpstlichen Ansprüche und die der geistlichen Fürsten, welche an der Königskrönung betheiligt waren, auffassen. Es ist hierbei auch zu beachten, dass die Urtheilfinder von Frankfurt ausschliesslich geistliche Fürsten waren, während das Braunschweiger Weisthum von den grossen weltlichen Fürsten gefunden sein dürfte, die am 25. März zu Braunschweig anwesend waren.

Es ist nun noch die Frage zu erörtern, welche Bedeutung dem Braunschweiger Weisthum für die Entwicklung des deutschen Königsrechtes beizulegen ist. Unzweifelhaft bedeutete es eine Steigerung des durch die Königswahl erworbenen Rechtes gegenüber der vorher herrschenden Auffassung. Der Sachsenspiegel erklärte III, 52, dass durch die Wahl zum König und die hinzutretende Krönung zu Aachen königlicher Name und königliche Gewalt übertragen werde, während die Weihe und Krönung durch den Papst kaiserlichen Namen und ‚des Reiches Gewalt‘ verleihe. Es wird nicht gesagt, worin sich des Reiches Gewalt von der königlichen Gewalt unterscheide, und eine strenge begriffliche Scheidung dürfte überhaupt in jener Zeit nicht gemacht sein; nur soviel dürfte feststehen, dass man auch damals unter ‚des Reiches Gewalt‘ (‚potestas imperialis‘) eine höhere, vollkommenere und räumlich weitergreifende Gewalt verstand. Wenn nun das Braunschweiger [414] Weisthum diese Gewalt bereits als eine Folge der Wahl eintreten lässt, so thut es damit einen erheblichen Schritt über das bisher geltende Recht hinaus. Wir würden aber irren, wenn wir diesem Weisthum eine erhebliche dauernde Wirkung beilegen wollten. Hervorgerufen durch die augenblicklichen Bedürfnisse der Politik König Wilhelms und des Papstes, als Reichsrecht verkündet, um dem Widerstreben der Reichsfürsten gegen die Lehnsnahme vom Könige den Boden zu entziehen, scheint es nach Erreichung dieses Zweckes bald in Vergessenheit gerathen zu sein. Der sogenannte Schwabenspiegel giebt c. 118 die Auffassung des Sachsenspiegels mit einer kleinen Modification wieder. Erst im Verlaufe des Streites zwischen Ludwig dem Bayern und der Kurie, zum Zweck der Bekämpfung massloser päpstlicher Ansprüche, wurde der 1252 aufgestellte Satz wieder aufgenommen oder wohl neu aufgestellt und in den Gesetzen und Schriften des Jahres 1338 zum Ausdruck gebracht. Ganz wie damals im Jahre 1252 zu Braunschweig stellte man jetzt zu Frankfurt im August 1338 im Gesetz ‚Licet iuris‘ und in der Denkschrift ‚Subscripta‘ den Satz auf, dass bereits durch die Königswahl die volle kaiserliche Gewalt übertragen werde, und dass die Kaiserkrönung nur den Kaisertitel hinzufüge. Die Uebereinstimmung ist eine so auffällige, dass man von vornherein geneigt ist, anzunehmen, die Redaktoren der Schriftstücke vom Jahre 1338 hätten von jenem älteren Weisthum Kenntnis gehabt. Doch dürfte das nicht der Fall sein. Sowohl die erwähnte Denkschrift ‚Subscripta‘ als auch Ludwigs Proklamation ‚Fidem catholicam‘ enthalten Glossencitate, nicht aber ein Citat jener Glosse des Hostiensis. Und wie gut würde ein solches Citat den Wünschen und Absichten der Verfasser entsprochen haben! Hätten sie es gekannt, sie hätten es sich gewiss nicht entgehen lassen. Wäre es doch ein schlagender Beweis dafür gewesen, dass ihre Behauptungen sich auf altes Herkommen gründeten. Merkwürdig ist es freilich, dass den gelehrten Canonisten in Ludwigs Umgebung jene Stelle des Hostiensis, die doch auch von Johannes Andreae benutzt war, unbekannt geblieben ist, zumal auch Lupold von Bebenburg sie bald darauf in seinem Tractatus de iuribus regni et imperii c. XI mehrfach verwerthet. Wir dürfen vielleicht darin einen neuen Beweis finden, dass Lupold an der Gesetzgebung von 1338, von deren Standpunkt er in jener Schrift ja auch erheblich abweicht, keinen Antheil hatte.

[415] Ganz freilich möchte ich die Möglichkeit, dass man am Hofe Ludwigs des Bayern eine von der Glosse des Hostiensis unabhängige Ueberlieferung des Weisthums von 1252 hatte, nicht in Abrede stellen. Vielleicht liesse sich an eine bloss mündliche Tradition denken, die dann freilich nur eine sehr unbestimmte gewesen sein könnte. Denn dass im Jahre 1338 ganz andere Bedürfnisse und Zwecke fast genau dasselbe Resultat gezeitigt haben sollten, wie die gemeinsame Politik des Papstes und Königs im Jahre 1252, ist ohne die Annahme einer Ueberlieferung fast zu auffällig.

Das Weisthum von 1252 ist, um das endlich noch hervorzuheben, für uns deshalb besonders lehrreich, weil es uns zeigt, in welchen Formen in jener Zeit auch die höchsten Fragen des Reichsrechtes entschieden wurden. Schon in früherer Zeit, besonders aber unter den Staufern wurden staatsrechtliche Fragen vielfach durch Reichsweisthümer geregelt, dafür aber, dass auch über die wichtigsten Grundlagen der Reichsverfassung solche Reichssprüche ergingen, gab es bisher vor der Zeit Rudolfs von Habsburg kein sicheres Beispiel. Durch den Vorgang von 1252 dürfte meine Vermuthung, dass solche von den Fürsten unter König Richard gefundenen Urtheile die Grundlage für die im Entwurf der Bulle Qui celum von 1263 c. 6. 7 mitgetheilten Rechtsgewohnheiten über die Königswahl bilden[25], fast zur Gewissheit erhoben werden; und auch die neuerdings von mir angedeutete Möglichkeit, dass gegen Ende 1256 durch ein solches nicht erhaltenes Weisthum der Kreis der Kurfürsten als der ausschliesslichen Wähler des Königs, auf Grundlage der sogenannten Erzämtertheorie, wie er uns im Januar 1257 fest abgeschlossen und allseitig anerkannt entgegentritt, festgestellt sei[26], dürfte jetzt Anspruch auf grössere Wahrscheinlichkeit erheben können.

Anmerkungen des Autors

  1. In Cod. 1. 3 de quadr. praescr. (VII, 37).
  2. Ioh. Andreae zu cap. un. de iureiurando II, 9 in Clem. Reges.
  3. Die Nachricht aus Albericus de Rosciate und damit den Ausgangspunkt für die im Folgenden mitgetheilte Entdeckung verdanke ich Herrn Dr. J. Schwalm in Hamburg. Für die weiteren mühsamen Nachforschungen, sowie für vielfache andere Hilfeleistungen, ohne welche ich bei meinem jetzigen Gesundheitszustande die vorliegende Untersuchung gar nicht hätte zum Abschluss bringen können, spreche ich Herrn Dr. Karl Rauch meinen aufrichtigen Dank aus.
  4. Lectura sive apparatus super quinque libris decretalium, Argent. 1512, Bd. II fol. 371 zu c. 26, X. de verborum signif. (V, 40), Imperatorum vel regum.
  5. Reg. imp. V, 5054.
  6. Reg. imp. V, 5066a; Ann. Erphord. ad a. 1252, Mon. Erphesfurt. ed. Holder-Egger p. 111, mit Anm. 2.
  7. MG. Epp. s. XIII, tom. III n. 60 p. 47.
  8. l. c. n. 66 p. 52.
  9. l. c. n. 67 sqq. p. 53 sqq. und n. 84 p. 66.
  10. Ein entsprechender Hinweis findet sich auch bereits in dem Schreiben des Papstes vom 18. Februar, l. c. n. 64 p. 51.
  11. Reg. imp. V, 5033 c.
  12. Reg. imp. V, 5057 a; Ann. Erphord. ad a. 1252, Chronica S. Petri Erford. ad a. 1252, Mon. Erphesfurt. ed. Holder-Egger p. 110, 246 sq.
  13. Schreiben des Cardinallegaten Hugo an die Bischöfe von Schwerin und Havelberg vom 25. Marz (MG. Const. II,[7] n. 459 p. 631 sq.): ‚quia se aliquot civitates et oppida excusabant dicentes, quod eidem domino W. non debebant intendere tanquam regi, pro eo quod nobiles principes dux Saxonie et marchio Brandenburgensis, qui vocem habent in electione predicta, electioni non consenserant supradicte‘, vgl. Reg. imp. V, 5067, 5070 und 5074; Urkundenbuch der Stadt Goslar II n. 12 S. 115; Ann. Erphord. 1. c. p. 111.
  14. Reg. imp. V, 5066 b; Ann. Erphord. 1. c. p. 111; und das Anm. 3 (S. 408) erwähnte Schreiben des Cardinallegaten. Auch die im Texte angeführten Worte ‚in signum electionis‘ scheinen sich auf die Huldigung zu beziehen.
  15. Chronica S. Petri Erford. 1. c. p. 247; vgl. Reg. V, 5075 a, 5076 und 5077.
  16. Ann. Erphord. l. c. p. 111.
  17. MG. Const. II, n. 359 p. 466, c. 1—3 (s. unten S. 413 Anm. 1).
  18. Ann. Erphord. l. c. p. 111 sq.
  19. J. Ficker, Forschungen zur Reichs- und Rechtsgeschichte Italiens IV, n. 422 S. 433.
  20. J. Ficker a. a. O. n. 421 S. 432; vgl. auch E. Berger, Les registres d’Innocent IV., tom. III, 5693 vom 24. April 1252. Dieses Legitimationsrescript, dessen Nachweis ich Herrn Dr. Rauch verdanke und welches bei Kogler (s. folgende Anm.) noch nachzutragen ist, bezieht sich ebenso wie das vom 9. Juli auf ausserhalb des Patrimoniums gelegenes Gebiet. Der Papst scheint also während der Erledigung des Kaiserthums ein über sein Territorium hinausgehendes Legitimationsrecht geübt zu haben, auf welches er verzichtete, nachdem dem Könige die kaiserlichen Rechte zugesprochen waren. Vgl. auch Kogler S. 37 ff.
  21. Ueber das Legimationsrecht des Kaisers und Papstes vgl. Ferd. Kogler, Die legitimatio per rescriptum von Justinian bis zum Tode Karls IV., Weimar 1904.
  22. Ann. Erphord. l. c. p. III: ‚omnium fere principum sibi conciliavit favorem, excepto duce Bawarie …‘.
  23. MG. Const. H, n. 459 p. 631 sq.
  24. MG. Const. II, n. 359 p. 466 sq.: ‚quod postquam nos electi fuimus a principibus in Romanorum regem, per .. summum pontificem confirmati et consecrati ac coronati, prout moris est, sollempnitate qua decnit apud Aquis, patebant et competebant nobis de iure civitates, castra et omnia bona, ad imperium pertinentia et quod omnes principes, nobiles et ministeriales principatus et feoda sua infra annum et diem a nobis requirere et relevare tenebantur‘.
  25. MG. Const. II, n. 405 p. 523 sqq.; vgl. meine Quellensammlung n. 74, Vorbemerkung.
  26. Hist. Zeitschr. XCIV, 211 f.