Seite:Ein Reichsweisthum über die Wirkungen der Königswahl aus dem Jahre 1252.pdf/6

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Es ist nun merkwürdig, dass von der Kaiserkrönung nicht mehr die Rede ist, nachdem König Wilhelm mit Innocenz IV. im April persönlich zu Lyon zusammengekommen war[1]. Wir werden das wohl nur dadurch erklären können, dass König und Papst bei den Verhandlungen zu Lyon sich darüber einigten, dass Kaiserkrönung und Romfahrt zunächst noch zurückzustellen seien, und dass die nächste Sorge sein müsse, dem Königthum Wilhelms in Deutschland selbst eine festere Grundlage zu sichern, indem man ihm Anerkennung und Gehorsam von der grossen und mächtigen Gruppe der Reichsstände, welche ihm beides bisher versagt hatten, verschaffte. Zu diesem Zweck sandte der Papst den Cardinallegaten Hugo mit dem Könige nach Deutschland und forderte, wie wir sahen, zu dem gleichen Zwecke den Erzbischof von Embrun auf, sich zum Könige zu begeben.

Der erste Schritt, welchen Wilhelm in der angegebenen Richtung unternahm, war die enge Verbindung mit dem welfischen Hause, welche durch seine Heirath mit der Tochter des Herzogs Otto von Braunschweig besiegelt wurde. Andere Heirathsprojekte, von denen wir noch im Frühjahr 1251 hörten, wurden aufgegeben. Am 9. Januar 1252 weilte der König noch zu Cöln, und schon am 25. desselben Monats feierte er seine Hochzeit zu Braunschweig[2]. Es lässt sich voraussetzen, dass Herzog Otto ihn vorher anerkannt, seine Lehen von ihm genommen und ihm gehuldigt hatte. Von Braunschweig aus muss nun der König wegen weiterer Anerkennung mit andern Fürsten, Herren und Ständen verhandelt haben. Von dem Resultat dieser Verhandlungen erfahren wir erst 2 Monate später.

Die Schwierigkeiten, welche sich Wilhelms Anerkennung entgegenstellten, lagen in zwei verschiedenen Richtungen. Es wurde ihm einerseits von einigen der norddeutschen Reichsstädte, unter denen Lübeck und Goslar ausdrücklich genannt werden, entgegengehalten, dass seine Wahl keine völlig rechtsgültige gewesen sei, weil an derselben weder der Herzog von Sachsen, noch der Markgraf von Brandenburg, denen ein Recht auf die Wahl zustehe, theilgenommen hätten[3]. Dieser Mangel wurde ergänzt


  1. Reg. imp. V, 5033 c.
  2. Reg. imp. V, 5057 a; Ann. Erphord. ad a. 1252, Chronica S. Petri Erford. ad a. 1252, Mon. Erphesfurt. ed. Holder-Egger p. 110, 246 sq.
  3. Schreiben des Cardinallegaten Hugo an die Bischöfe von Schwerin und Havelberg vom 25. Marz (MG. Const. II,[7] n. 459 p. 631 sq.): ‚quia se aliquot civitates et oppida excusabant dicentes, quod eidem domino W. non debebant intendere tanquam regi, pro eo quod nobiles principes dux Saxonie et marchio Brandenburgensis, qui vocem habent in electione predicta, electioni non consenserant supradicte‘, vgl. Reg. imp. V, 5067, 5070 und 5074; Urkundenbuch der Stadt Goslar II n. 12 S. 115; Ann. Erphord. 1. c. p. 111.