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Von besonderem Interesse ist eine Notiz des Albericus de Rosciate, welche dieser dem von ihm mitgetheilten Texte des Gesetzes ‚Licet iuris‘ in seiner Glosse zum Codex Iustinianus[1] hinzufügt. Ohne Interpunktion folgt auf das letzte Wort der unvollständigen Datumzeile ‚die‘ sofort ein Citat aus der Glosse des Johannes Andreae zu den Clementinen[2], in welcher wiederum eine Stelle aus der Glosse des Hostiensis angeführt wird[3]. Nach dem Citat des Albericus soll der Hostiensis an dieser Stelle erklärt haben: ‚quod vidit in Alamania per principes iudicari et teneri predicta fore vera‘. Diese auffällige Nachricht beruht aber auf einem Irrthum des Albericus, der hier seinen unmittelbaren Gewährsmann ungenau citiert.

Nach Albericus hat es den Anschein, als ob der Hostiensis erkläre, er habe in Deutschland einem Urtheil der Fürsten beigewohnt, durch welches der Inhalt des ‚Licet iuris‘ für wahr erklärt wurde. Das war natürlich unmöglich, da zur Zeit des ‚Licet iuris‘ der Hostiensis bereits seit 67 Jahren verstorben war. Wohl aber hat dieser über ein Weisthum der deutschen Fürsten berichtet, welches in einem wesentlichen Punkte mit dem ‚Licet iuris‘ übereinstimmte. Seine Mittheilung, welche von Johannes Andreae richtig, wenn auch mit Auslassung der beiden letzten Worte (‚nisi nomen‘) wiedergegeben wird, findet sich freilich an einer Stelle, wo man sie am wenigsten erwarten sollte, nämlich in der Glosse zu c. 26 des Titels: De verborum significatione der Dekretalen Gregors IX., und zwar zu den Worten ‚Imperatorum vel regum‘[4].

  1. In Cod. 1. 3 de quadr. praescr. (VII, 37).
  2. Ioh. Andreae zu cap. un. de iureiurando II, 9 in Clem. Reges.
  3. Die Nachricht aus Albericus de Rosciate und damit den Ausgangspunkt für die im Folgenden mitgetheilte Entdeckung verdanke ich Herrn Dr. J. Schwalm in Hamburg. Für die weiteren mühsamen Nachforschungen, sowie für vielfache andere Hilfeleistungen, ohne welche ich bei meinem jetzigen Gesundheitszustande die vorliegende Untersuchung gar nicht hätte zum Abschluss bringen können, spreche ich Herrn Dr. Karl Rauch meinen aufrichtigen Dank aus.
  4. Lectura sive apparatus super quinque libris decretalium, Argent. 1512, Bd. II fol. 371 zu c. 26, X. de verborum signif. (V, 40), Imperatorum vel regum.
Empfohlene Zitierweise:
Karl Zeumer: Ein Reichsweisthum über die Wirkungen der Königswahl aus dem Jahre 1252. Hahnsche Buchhandlung, Hannover und Berlin 1905, Seite 405. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Ein_Reichsweisthum_%C3%BCber_die_Wirkungen_der_K%C3%B6nigswahl_aus_dem_Jahre_1252.pdf/3&oldid=- (Version vom 31.7.2018)