Seite:Einige Nachrichten den Fürsten, das Domcapitel und die verschiedenen Dikasterien zu Bamberg betreffend.pdf/25

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ehrwürdigen Actenstücke werden noch in dem fürstlichen Archive aufbewahrt. Daß das Domcapitel das Recht habe, bey einer Sedisvacanz Geld zu schlagen, will Herr D. von Reider ausserordentlicher Rechtslehrer zu Bamberg in seiner Inauguraldissertation: De juribus capitulorum sede vacante. 4. Moguntiae 1787, daraus beweisen, daß es dieses Recht 1693, 1746, 1753, 1757, 1779 ausgeübet habe. Aber dieß waren bey weitem nicht allemahl gangbare Münzen, vielmehr nur Schau- und Denkmünzen. Ja, als es 1693 Speciesthaler als gangbare Münzen, auf einer Seite mit dem fürstbischöfflich Bambergischen, auf der andern mit dem Capitelswappen, ausprägen ließ, wurde es in einen fiscalischen Proceß verwickelt. Ob er schon noch nicht geendet ist, so zeigt diese Ahndung doch, daß es noch nicht so ganz mit diesem Rechte seine Nichtigkeit habe. In der kaiserlichen Ladung vom 23ten April 1694 heißt es: „Welches ungebührliches Anmassen euch um so weniger zukomme, quod capitulum sede vacante succedat episcopo tantum in iis, quae sunt jurisdictionis necessariae, et absque praejudicio ecclesiae et damno tertii intermitti non possint,