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ihnen darauf wieder den vollen Besitz ihrer Rechte und sandte diesbezügliche Verfügungen an die einzelnen Provinzen, deren Abschrift ich hier beifügen will zum Zeugnis dafür, wie wohlwollend uns die früheren Herrscher behandelt haben.

(2.) 162 „Der Caesar Augustus, Pontifex maximus mit Tribunengewalt, thut hiermit kund und zu wissen: In Erwägung, dass das Volk der Juden nicht bloss jetzt, sondern auch schon früher und besonders zu den Zeiten meines Adoptivvaters Caesar, da Hyrkanus Hohepriester war, sich dem römischen Volke treu und ergeben bewiesen, 163 hat es mir und meinen Räten nach eingeholter Zustimmung des römischen Volkes gefallen, zu verordnen, dass die Juden bei ihren Einrichtungen und dem Gesetze ihrer Väter zu belassen sind, so wie es auch zu Zeiten Hyrkanus’, des Hohepriesters des höchsten Gottes, gewesen ist, dass ferner ihre Tempelgelder nicht angetastet werden dürfen, sondern dass es ihnen freistehen soll, dieselben nach Jerusalem zu schicken und den dortigen Tempelschatzmeistern abzuliefern, und endlich, dass sie am Sabbat oder dem ihm vorhergehenden Vorbereitungstage von der neunten Stunde an nicht mehr zu Bürgschaftsleistungen gezwungen werden können. 164 Wird jemand bei der Entwendung ihrer heiligen Bücher oder Gelder aus dem Sabbathause oder dem Hause ihrer Vorsteher betroffen, so soll er wie ein Tempelräuber behandelt und seine Besitzungen als Eigentum des römischen Volkes erklärt werden. 165 Der Beschluss, den sie mir zu Ehren und wegen meiner Milde gegen das ganze Menschengeschlecht, sowie mit Rücksicht auf die Verdienste des Gajus Marcius Censorinus gefasst haben, und der mir schriftlich mitgeteilt wurde, soll zugleich mit dieser Verfügung in dem vielbesuchten Heiligtum, welches sämtliche Gemeinden Asiens mir zu Ankyra geweiht haben, niedergelegt werden. Zuwiderhandlungen gegen dieses Edikt sollen mit schwerer Strafe belegt werden.“ Diese Inschrift befindet sich auf einer Säule im Tempel des Caesars.

Empfohlene Zitierweise:
Flavius Josephus: Jüdische Altertümer. Otto Hendel, Halle a.d.S. 1899, Seite 394. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:FlavJosAnt2GermanClementz.pdf/394&oldid=- (Version vom 12.12.2020)