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Achtes Kapitel.
Claudius’ Tod und Neros Thronbesteigung.
Auftreten von Räubern, Mördern und Betrügern in Judaea unter Felix und Festus.

(1.) 148 Inzwischen starb der Caesar Claudius nach einer Regierung von dreizehn Jahren, acht Monaten und zwanzig Tagen.[1] Einige behaupten, er sei von seiner Gemahlin Agrippina vergiftet worden.[2] Diese war eine Tochter von Germanicus, dem Bruder des Claudius, und in erster Ehe mit Domitius Ahenobarbus, einem adligen Römer, verheiratet gewesen. 149 Nach dessen Tod lebte sie lange Zeit als Witwe und vermählte sich dann mit Claudius, dem sie einen Stiefsohn Domitius zubrachte. Claudius nämlich hatte seine Gattin Messalina, von der er den Britannicus und die Octavia erhalten hatte, aus Eifersucht verstossen. 150 Ausserdem war er schon früher mit Petina verheiratet gewesen, die ihm seine älteste Tochter Antonia geboren hatte. Diese Antonia gab Claudius sogleich dem Nero zur Ehe; so nannte er nämlich den Domitius, als er ihn an Sohnesstatt annahm.

(2.) 151 Da also Agrippina befürchtete, Britannicus möchte, wenn er erwachsen sei, von seinem Vater den Thron erben, brachte sie, wie die Sage geht, um ihrem eigenen Sohne zur Herrschaft zu verhelfen, dem Claudius das todbringende Gift bei. 152 Sogleich nach seinem Ableben sandte sie alsdann Burrus, den Oberbefehlshaber des Heeres, nebst den angesehensten Tribunen und Freigelassenen zu Nero, um ihn in die Praetorianerkaserne geleiten und dort zum Caesar ausrufen zu lassen. 153 Als Nero auf diese Weise den Thron bestiegen hatte, liess er den Britannicus heimlich vergiften. Seine Mutter aber brachte er bald nachher öffentlich um und dankte ihr auf so schnöde Weise nicht nur dafür, dass sie ihm das Leben gegeben, sondern auch dafür, dass sie ihm durch

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Flavius Josephus: Jüdische Altertümer. Otto Hendel, Halle a.d.S. 1899, Seite 659. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:FlavJosAnt2GermanClementz.pdf/659&oldid=- (Version vom 14.2.2021)
  1. 54 n. Chr.
  2. Vergl. Tacitus, Annalen, XII, 66 f.