Seite:Fränkische Kreisverordnung das Armenwesen betreffend.pdf/5

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nach Gutfinden der Ortsherrschaft, abzureichen.

Um aber auch den Misbräuchen, so mit Kundschaften getrieben werden, durch zweckmäsige Policeyanstalten entgegen zu kommen, so soll jede Kundschaft von den Vorstehern der Zünfte unterschrieben und besiegelt, von dem Zunftrichteramte oder contrasignirt werden. Diesem haben die Buchhändler und Buchdrucker die gedruckten oder gestochenen Exemplarien unter Vermeidung einer willkürlichen Strafe, und gegen einen von jedem Kreisstande zu bestimmenden Preis allein abzulieferen. Das Zunftrichteramt gibt solche nicht den auswandernden Gesellen, auch nicht ihren Meistern, sondern den Geschwornen des Handwerks. Sowohl die abgehenden Handwerksgesellen, als auch die Policeyaufseher eines jeden Kreislandes sind mit dem Formular der ächten Kundschaften, um diese von den verfälschten und unterschobenen unterscheiden zu können, wohl bekannt zu machen. Nur den in Arbeit gestandenen, nicht aber durchwandernden Gesellen ist eine Kundschaft zu ertheilen, eine bey letztern vorfindliche alte Kundschaft nicht zu erneuern. In den Städten, wo die Handwerkspursche durchwandern, ist auf dem Rücken der mitgebrachten Kundschaften zu bemerken, ob von ihnen gar keine Arbeit gesucht, oder solche zwar gesucht, aber nicht erhalten worden sey. In jenem Falle ist dem Inhaber der Kundschaft zu bedeuten, daß dieselbe nur für ein Vierteljahr noch für gültig erkennt werden, und Falls er nicht beweisen würde, in dieser Frist gearbeitet, oder Arbeit gesucht zu haben, er für einen gefährlichen Vaganten angesehen, und aus den Kreislanden fortgeschaft werden sollte, welches alles auch auf dem Rücken der Kundschaften zu jedermanns Wissenschaft mit anzumerken ist.