Seite:Freyherrlich Tannische Verordnung gegen das Vorurtheil der Unehrlichkeit, und Verweigerung des Leichentragens in Stadt und Amt.pdf/5

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8) Gleichwie nun die Ehrlosigkeit überhaupt nicht von dem Wahn des Pöbels, sondern von obrigkeitlichen und richterlichen Erkenntnissen abhängt; also geben wir hiermit unserm Gesammt-Amt gemeßenst auf, gegen diejenigen mit gebührender Strenge zu verfahren, welche sich einer Weigerung oder Widersetzlichkeit beim Leichentragen, wo gleichwohl ehrliche Begräbnisse verstattet, und veranstaltet werden, die verstorbenen Personen mögen seyn wer sie wollen; ingleichen bey Executionen und Angriffen zu Schulden kommen lassen.

9) Es wird aber auch zugleich allen und jeden, welche sich dazu willig finden, hiermit die Versicherung gegeben, daß ihnen solches durchaus zu keinem Vorwurf oder Nachtheil gereichen, sondern jedermänniglich von Obrigkeits wegen vertreten, und sowohl hier, als anderwärts noth- und schadlos gehalten werden solle. Urkundlich unseres hierunter gedruckten Ganerbschaftlichen Insiegels. Tann den 7 Januar 1778.

(L. S.)


 Obige Verordnung wird den hiesigen Herren Geistlichen in der Absicht schriftlich bekannt gemacht, damit sie in ihren öffentlichen Vorträgen bey schicklicher Gelegenheit gegen dergleichen Mißbräuche und Vorurtheile reden, und das Ihrige,