Seite:Friedlaender-Interessante Kriminal-Prozesse-Band 1 (1910).djvu/130

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habe diesen betrunken gesehen. Und Forbes verkehrt bereits ein Jahr lang in der Wirtschaft des Herrn Mellage in Iserlohn; dort stehen ihm alle geistigen Getränke unentgeltlich zur freien Verfügung, er hat aber davon niemals Gebrauch gemacht. Ist es nicht geradezu ein ungeheuerliches Verfahren, das mit Forbes angestellt wurde? Charakteristisch ist, daß, als Mellage und Genossen den Forbes zu sprechen wünschten, Bruder Heinrich sagte: Das geht nicht, der Mann ist so krank und so schwach und schlägt um sich, den kann niemand sprechen. Weshalb diese Lüge? Weshalb die Komödie, den Forbes von zwei Leuten ins Sprechzimmer führen zu lassen, damit man glauben solle, der Mann ist doch verrückt? Man befürchtete eben die Befreiung, denn einmal vollzog man den Befehl des Bischofs, einen aufsässigen Geistlichen unschädlich zu machen, und andererseits erhielt man dafür von dem Bischof eine angemessene Bezahlung. Es entsteht nun die Frage: Steht dem Angeklagten Mellage der Schutz des § 193 des St.-G.-B. zur Seite? Der Schutz dieses Paragraphen muß ihm zugestanden werden, da er gehandelt hat in Wahrnehmung des Interesses des Forbes, zweitens in seinem eigenen und drittens im Interesse der Allgemeinheit. Forbes hatte ein Recht, Anklage gegen die Leiter der Anstalt Mariaberg zu erheben, einmal, weil er Genugtuung zu fordern hatte für die ihm widerfahrene Behandlung und weil für ihn die Gefahr der Wiederholung vorlag. Allein Forbes ist der deutschen Sprache nicht mächtig, er konnte seine Rechte nicht wahrnehmen. Wer war mehr berufen als sein Anwalt aufzutreten als sein Retter und Befreier, und zwar Befreier nicht in Gänsefüßchen. Mellage handelte auch in Wahrnehmung seiner eigenen Interessen. Er war genötigt, die Angriffe, die gegen ihn hageldicht fielen, zurückzuweisen. Er handelte aber auch im Interesse der Menschheit, und auch dies Recht wird von dem höchsten Gerichtshofe anerkannt. Ja, ich behaupte: Mellage handelte im Interesse nicht bloß seines Vaterlandes, nein,