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Seite:Friedlaender-Interessante Kriminal-Prozesse-Band 1 (1910).djvu/211

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verworfen. Danach sind beide Angeklagte freigesprochen. Das Gericht ist der Ansicht, daß gegen die Angeklagten ein starker Verdacht vorliegt. Ganz besonders ist der Gerichtshof der Ansicht, daß das Beweismaterial gegen Marten ein erhebliches ist. So ist ganz besonders die Art, wie Marten von Bartuleit und Weber auf dem Korridor in der Nähe des Karabiners, aus dem der tödliche Schuß fiel, angetroffen wurde, sowie der Umstand, daß er seinen Verbleib zur Zeit des Mordes nicht nachweisen konnte, als belastend anzusehen. Hickel hat sich dadurch verdächtig gemacht, daß er kurze Zeit vor dem Morde mit Marten zusammen gewesen ist, und daß ihn die Dragoner, die sehr ausführlich vernommen worden sind, nicht im Stalle gesehen haben. Andererseits ist aber doch nachgewiesen, daß Hickel im Stalle war, nur über die Dauer seines Aufenthaltes besteht Zweifel. Sind aber die Angaben der Zeugen Bunkus und Schiedat wahr, dann kann Hickel nicht der Mann gewesen sein, der von Baranowski an der Bandentür gesehen wurde. Der Gerichtshof hat aber auch in Erwägung gezogen, daß der Groll, den die Familie Martens gegen den Rittmeister v. Krosigk haben konnte, bis in das Jahr 1898 zurückdatiert, und daß, wenn deshalb Marten und Hickel etwas gegen den Rittmeister hätten unternehmen wollen, sie das viel früher getan haben würden. Es ist andernteils erwogen worden, daß der Rittmeister mit Marten dienstlich sehr zufrieden war, daß er ihn zeitig zum Unteroffizier beförderte, ihn nach Berlin auf die Telegraphenschule schickte und ihm, obwohl er der jüngste Unteroffizier war, eine Rekrutenabteilung zur Ausbildung gab, mit der der Rittmeister so zufrieden war, daß er ihm den längsten Urlaub bewilligte. Auch Hickel war bei dem Rittmeister als tüchtiger Quartiermeister beliebt. Der Gerichtshof hat daher die Verdachtsgründe, die gegen die Angeklagten vorliegen, nicht für hinreichend erachtet, um zu einer Verurteilung zu kommen. Es ist deshalb, wie geschehen, erkannt worden.