Seite:Gebrechen der Medicinal-Policey in Franken und in manchen andern Ländern.pdf/4

aus Wikisource, der freien Quellensammlung
Fertig. Dieser Text wurde zweimal anhand der Quelle korrekturgelesen. Die Schreibweise folgt dem Originaltext.

an mehrern Orten entweder an Gesetzen, welche dasselbe verbieten, oder an strenger Vollziehung solcher Verbote und ernstlicher Bestrafung der Übertreter.

 Durch das Glatteis hat schon mancher einen Arm oder Fuß gebrochen. Gleichwohl sah man zu Anfang dieses Jahrs in manchen Städten Frankens nicht die geringste Anstalt, um solche Unglücksfälle durch Streuen des Sandes, der Spreu, der Häcksel etc. zu verhindern. Man hörte von keinem Verbot, daß der Schnee aus den Häusern nicht auf die Straßen gebracht, und dort nicht angehäuft werden dürfe, um die Strassen zum Fahren bey Thauwetter nicht gefährlich zu machen. Da, wo dergleichen Gesetze existiren, hat man sie vergessen.

 Das Halten überflüssiger und unnöthiger Hunde, welche ihren Besitzern oft nur dazu dienen, um einen Gegenstand zu haben, an dem sie ihren Unwillen auslassen können, wird an manchen Orten nicht so eingeschränkt, wie es die Regeln einer guten Policey gestatten; und wenn gleich Gesetze vorhanden sind, welche nur denen solche erlauben, die sie zu ihrer Nothdurft brauchen, so sind sie bald wieder vergessen, und die alte Unordnung ist wieder eingerissen, welche das Leben manches