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Fragen wir nun, auf den heilsbronner Mönchsstaat zurückblickend, welche Praxis bezüglich der Ruhetagsfeier dort üblich war, ob jene jüdische, oder die in der ersten Christenkirche übliche? Die Antwort lautet: Keine von beiden, sondern folgende: Am Sonntage den Gottesdienst zu besuchen, wurde unter Strafandrohung befohlen und den Bauern und Handwerkern das Arbeiten verboten. Dagegen war nach dem Vormittagsgottesdienste freier Handelsverkehr und jede Art von Belustigung gestattet, ebenso der Verkehr in den Amts- und Gerichtsstuben. Letzterer wurde nicht nur gestattet, sondern vorzugsweise auf die Sonn- und zweiten Fest- und Feiertage verlegt. So hielt man es in der Zeit, da die gesetzgebende und vollziehende Gewalt noch in den Händen des Abts und seines Konvents und die Richtung noch katholisch war. So blieb er auch in der reformatorischen und markgräflichen Zeit; doch wurde der Gottesdienstbesuch stärker betont, weil man von demselben, nach reformatorischer Anschauung, eine Reform des religiös-sittlichen Volkslebens zuversichtlich erwartete. Der Abt Schopper verordnete 1533: „Wir wollen, daß an Feiertagen, die Zeit, da man das Wort Gottes predigt, kein Krämer, Schuster, Häfner oder Beck soll feil haben. Alle Klosterunterthanen und fremde Personen sollen unter der Predigt auf dem Platz vor der Kirche nicht stehen, lachen oder andere Leichtfertigkeit treiben, sondern sollen in die Kirche gehen, oder gar daheim bleiben. Nach Ausgang der Predigt wollen wir ihnen Handel, wie bisher, nicht abschlagen.“ Diese Verordnung wurde mehrmals wiederholt und verschärft und erhielt 1558 folgende Fassung: „Alle Unterthanen sollen fleißig in die Kirche gehen und Predigt und Katechismum hören. An keinem Ort soll Tanz oder andere leichtfertige Kurzweil gehalten werden, es sei denn vorher solche Kinderlehre, so man Katechismum nennt, vollbracht. Zuwiderhandelnde und unfleißige Besucher des Gottesdienstes, auch die in öffentlichen Sünden beharren, sollen von Sr. Gnaden (dem Abt) bestraft werden, zu Gevatterschaft und anderem christlichen Werk nicht zugelassen und, wenn sie ohne wahre Buße sterben, nicht im Kirchhof begraben werden.“ In der Kanzlei

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Georg Muck: Geschichte von Kloster Heilsbronn (Band 3). C. H. Beck’sche Buchhandlung, Nördlingen 1880, Seite 167. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Georg_Muck_-_Geschichte_von_Kloster_Heilsbronn_(Band_3).pdf/169&oldid=- (Version vom 1.8.2018)