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Belieben gemacht werden, sondern nicht länger als 31/2 Werkschuh (etwa 1 m), „bei abgesetzter Straf“. Auch die Klaftern sind nach dem gemeinen Maß anzulegen.

 Wenn der Bürgermeister mit seinen Helfern das Holz ausgibt, sollen sie 1 fl. vertrinken dürfen, ebenso wenn sie das gefällte Holz besichtigen; doch soll dieses Geschäft „in der Gemeinde herumgehen“, und wer trotz „Los und Bot“ (d. h. obwohl er dazu ausgelost und ordnungsgemäß geboten wurde) sich widersetzt, soll der Dorfbuß verfallen sein.


7. Vom Eichel-Klauben

 Wenn Eicheln im Urlas abfallen, ist es bei Dorfbuß verboten, allein in den Wald zu gehen und die Eicheln aufzulesen; sondern an einem bestimmten Tag soll es erlaubt werden, daß aus jedem Haus eine Person von früh 8–11 Uhr frei „aufklauben und lesen“ darf. Wer vorher oder nachher begriffen wird, verfällt der Dorfbuß.


8. Vom Feldobst

 Obstbäume, die auf der „Gemein“ stehen, dürfen nicht abgeschüttelt oder mit Stangen zerschlagen und mit Prügeln zerworfen werden, bei Strafe; nur was von selbst abgefallen ist, darf jedermann im Dorf auflesen.


9. Vom Grasen

 Leuten, die kein Vieh halten, soll das Grasen im Urlas und das Dörren des Grases bei Strafe verboten sein; ebenso das Mähen und Grasen auf den Wasen und Angern. Nur wer Vieh hat, darf es tun, wenn es „die Notdurft erfordert“.


10. Vom Hörner-Abschneiden

 Nachdem bisher beide Bürgermeister mit den Hirten beim Hörner-Abschneiden gegangen und „nachher die gesammelten Eier gegessen“, sollen sie künftig nicht mehr als 5 Pfund „zu vertrinken Macht haben“.


11. Von Mist- und Düngung-Verkauf

 Kein Gemeinsmann darf künftig seinen Mist und seine Düngung außerhalb der Herrschaft (Amt Lichtenau) verkaufen; wer in eine andere Herrschaft verkauft, hat für jedes Fuder 1 Pfund an Geld zu bezahlen.


12. Vom Herbergen

 Bei Dorfbuß darf niemand landflüchtige, verdächtige Personen beherbergen.