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13. Vom Flachs

 Wer Flachs zum Rösten in den Weiher legt, muß hernach, wenn er den Flachs „auswäscht“, die „Röst–Stamm und Stückel“ wieder aus dem Wasser nehmen, bei Strafe. Wird der Flachs in die Häuser gebracht, muß er „an gewahrsame Örter, da man nicht mit Licht und Feuer hingeht, gelegt werden“; auch darf er nicht in den Stuben gedörrt werden, bei Dorfbuße.


14. Von Schleißen und brennenden Fackeln bei nächtlicher Weile

 Niemand darf die Schleißen auf den Ofen legen, wie es bisher geschehen, „daraus dann großer Schaden erfolget“ (durch Selbstentzündung und Brandschaden); sondern es müssen die Schleißen 3 Schuh weit vom Ofen entfernt liegen, bei Strafe. Ferner soll niemand bei nächtlicher Weile mit brennenden Schleißen oder Fackeln über die Gasse gehen bei 15 Pfg. Strafe.

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 Soweit die alte Gemeindeordnung von Sachsen. Wie man sieht, enthält sie viele notwendige Bestimmungen, aber doch auch wieder allerlei unnötige und kleinliche Anordnungen. Es ist darum begreiflich, wenn wir später (1748) in einem Bericht über Sachsen lesen: „Hat eine Gemeindeordnung, die aber nicht richtig gehalten wird.“

 Zur Ergänzung sei noch aus der Rutzendorfer Gemeindeordnung von 1605, ebenfalls von Pfleger Scheurl verfaßt, folgendes angeführt:


Von Vorrat des Gemeingelds:

 Die beiden Bürgermeister sollen das Geld in einer eisernen, mit zwei Schlüsseln versperrbaren Büchse verwahren, wobei jeder einen Schlüssel bei sich zu behalten hat. In der Kasse sollen immer wenigstens 3–4 fl. liegen, damit die Gemeinde im Falle der Not Geld hätte.


Von Dingung eines Hirten:

 Die Gemeinde soll hierbei einen Gulden zu vertrinken haben.


Jährliche Rechnung betreffend:

 Es sollen die Bürgermeister jährlich auf den Gertraudentag (17. März) vor der Gemeinde ordentliche Rechnung leisten, diese auch der Herrschaft (in Lichtenau) vortragen.