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Nachrichten, welche sowohl über das Associationsverhältnis Gutenbergs mit Johann Fust für die erste Druckerei, als auch über die Errichtung von Gutenbergs zweiter Druckerei mit den Mitteln des Dr. Humery verbreitet sind. Die Echtheit beider Urkunden wird in neuerer Zeit aus mancherlei Gründen, besonders wegen der zu damaliger Zeit ungewöhnlichen Schreibweise des Namens „Gutenberg“ und „Guttemberg“ statt des sonst urkundlich vorkommenden „Gudenberg“, angezweifelt. Sollten diese Zweifel jemals durch stichhaltige Beweise ihre Bestätigung finden, so würde dadurch allerdings der Geschichte des ausübenden Buchdruckers Gutenberg jeder thatsächliche Boden entzogen, während dennoch der geschichtlich beglaubigte Erfinder Gutenberg unanfechtbar der Kritik standhalten wird.

Noch aber darf die Geschichte jene zwar bezweifelten, jedoch nicht als unecht erwiesenen Dokumente nicht verleugnen, und so müssen auch notwendigerweise die weitern Schicksale Gutenbergs im Zusammenhange mit ihnen erzählt werden. Zunächst also enthält der Notariatsakt von Ulrich Helmasperger eine kurze Geschichtserzählung samt dem Tenor des Urteils. Danach stellt sich der Sachverhalt wie folgt: Auf Grund eines schriftlichen Übereinkommens hatte Fust den Johann Gutenberg auf Zahlung von zwei Kapitalien zu je 800 Gulden nebst Zinsen zu 390 Gulden und Zinseszinsen zu 36 Gulden, im ganzen auf 2020 Gulden (statt eigentlich 2026 Gulden) verklagt. Davon waren die ersten 800 Gulden, wie oben bemerkt, zur Herstellung der Druckerei geliehen und die andern 800 Gulden später zur Vollendung des angefangenen Werkes noch hergegeben, beziehungsweise von Fust, wie er behauptete, bei Christen und Juden gegen außerordentliche Opfer aufgenommen. Gutenberg entgegnete, daß er den ersten Posten von 800 Gulden nicht vollständig erhalten habe, und berief sich auf eine mündliche Zusicherung des Fust, daß er keine Zinsen zu zahlen brauche. Sodann wandte er ein, daß der Kläger sich verpflichtet habe, ihm jährlich 300 Gulden für Miete und Lohn, sowie zur Anschaffung von Werkzeugen, Papier, Pergament und Tinte zum Drucken zu zahlen. Er sei bereit, über die zuletzt empfangenen 800 Gulden Rechnung abzulegen. Das Gericht, indem es die verlangten Zinsen teilweise, die Zinseszinsen aber ganz abwies, erkannte dahin zu Recht, daß Gutenberg seinem Antrag gemäß über seine Einnahmen und Ausgaben bei dem zu beiderseitigem Nutzen unternommenen

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Friedrich Kapp: Geschichte des Deutschen Buchhandels Band 1. Verlag des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler, Leipzig 1886, Seite 047. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Geschichte_des_Dt_Buchhandels_1_01.djvu/047&oldid=- (Version vom 1.8.2018)