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Bibliographen, wie Madden, von der Linde, de Vinne, welche diese beiden Bibelausgaben dem Erfinder Gutenberg zuschreiben, aber es gibt auch solche, welche diese Riesenarbeit für einen Drucker für unmöglich halten und ihm nur eine derselben, die zweiundvierzigzeilige, lassen. Thatsache jedoch ist, daß die Schriftarten, mit welchen beide Bibeln gedruckt sind, auch in andern Druck-Erzeugnissen wieder vorkommen, die von andern Druckern hergestellt wurden; die Schriftgattung der sechsunddreißigzeiligen Bibel nämlich bei Albrecht Pfister in Bamberg, die der zweiundvierzigzeiligen bei Peter Schöffer in Mainz. Ebenso finden sich die Charaktere des gleichfalls Gutenberg zugeschriebenen „Catholicon“ von 1460 in dem „Vocabularium ex quo“ von 1467, welches die Bechtermünze in Eltville druckten. Helfen sich nun die Bibliographen dieser nicht wegzuleugnenden Thatsache gegenüber mit der Erklärung, daß die betreffenden Schriftgattungen ursprünglich Gutenbergsche Typen gewesen, später aber in den Besitz der genannten andern Drucker gelangt und dann weiter von diesen benutzt worden seien, so kann diese Annahme ebenso gut richtig als falsch sein; jedenfalls aber liefert sie keinen Beweis. Die Geschichte kennt zwar den Namen des Mannes, von welchem die Erfindung ausgegangen ist, sie kennt auch den ungefähren Zeitpunkt und den Ort ihrer Entstehung; allein der große, That gewordene Gedanke des Erfinders ist nicht in einem unzweifelhaften Werke in unbedingt greifbarer Gestalt auf die Nachwelt gekommen. Die Geschichtschreibung steht hier bis jetzt zahllosen Zweifeln gegenüber und sieht sich, vorläufig wenigstens, darauf angewiesen, die ersten Druckdenkmale nach den erkannten Typengeschlechtern zu prüfen und zu vergleichen, Gutenbergs Anteil daran aber auf sich beruhen zu lassen.

Über das fernere Schicksal des Erfinders geben zwei Urkunden Aufschluß, von denen die eine, das sogenannte Helmaspergersche Instrument vom 6. November 1455, von dem Prozeß erzählt, welchen Johann Fust gegen Johann Gutenberg wegen Rückzahlung eines ihm gegebenen, oben erwähnten Darlehns angestrengt hatte. Die andere, Dr. Konrad Humerys Urkunde, besteht aus einem von letzterm ausgestellten Dokument vom 24. Februar 1468, wonach er sich dem Erzbischof Adolf von Mainz gegenüber verpflichtet, das von dem verstorbenen Johann Gutenberg hinterlassene und ihm gehörige Druckwerkzeug thunlichst nur in der Stadt Mainz zu veräußern. Auf diesen beiden Urkunden beruhen alle

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Friedrich Kapp: Geschichte des Deutschen Buchhandels Band 1. Verlag des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler, Leipzig 1886, Seite 046. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Geschichte_des_Dt_Buchhandels_1_01.djvu/046&oldid=- (Version vom 1.8.2018)