sie aber sagten, sie müßten sich nähren, ja! aber ohne des Andern Schaden. Sollte jedoch seine Bitte nichts helfen, so müsse er durch öffentliche Schrift solche Räuber und Diebe ermahnen, wenn es ihm auch lieber sei, daß er die Stadt Nürnberg nicht zu nennen brauche. Der Rat beschloß in seinen Sitzung am 7. Oktober 1525: „Item auff Doctor Martin Luthers schreiben soll man sich bei den puchtruckern erfaren, was seiner gemachten pucher durch sy nachgedruckt und geendert seyen und darinnen ein ordnung geben, damit seiner pucher keins in ainer bestimpten zeit nachgedruckt auch bei den puchfüerern verschaffen, nichtzt neus zu verkauffen vor und eche solchs besichtigt werd.“
Der Rat verspricht also nur den Erlaß einer Verordnung, wonach die nürnberger Buchdrucker innerhalb einer bestimmten Zeit Luthers Bücher nicht nachdrucken sollen, scheint aber mit diesem Beschluß die Beschwerde für abgethan erachtet zu haben. Luther aber hat, wie es scheint, einige Jahre später seine Klagen erneuert, denn unterm 11. Mai 1532 findet sich im Ratsbuch folgender Beschluß: „Allen Buchdruckern alhie soll bei iren pflichten bevohlen werden, wann sie hinfür Doctor Luthers und andere Buchlein nachdrucken wollen, das sie den namen Wittenberg zu drucken unterlassen und die stat Nürnberg und ihre namen dafür setzen, auch sich besser correctur befleyssen, oder ein rat müst mit ernstlicher straf gegen inen handeln.“ Die Strafandrohung – wegen falscher Ortsangabe – ist allerdings nur auf die Reichsverordnungen basiert und findet ihre Begründung nicht in einer sittlichen Verurtheilung des Nachdrucks an sich.
In einem dritten Briefe, welcher sich den obigen beiden Schreiben anschließt und am 7. November 1525 an den nürnberger Syndikus Lazarus Spengler gerichtet wurde, wiederholt Luther seine Beschwerden und zeigt ihm an, daß sich etliche Buchdrucker am Rhein erboten hätten, mit den Wittenbergern gemeinschaftlich zu arbeiten, um solcher Büberei (dem Nachdruck) zu steuern. Da nun unlängst der Koberger sich ihm gegenüber in ähnlicher Absicht geäußert habe, so schlage er den andern Druckern vor, Koberger mit in den Bund aufzunehmen. Seine Bitte gehe also dahin, Spengler möge mit jenem und seinen (Luthers) Abgesandten diese Angelegenheit beraten. „Ich achte es“, schreibt er wörtlich, „es solle dem Koberger nicht schädlich seyn, weil (solange) wir lebten, so er den Vordruck und Laden bey uns zu Wittenberg überkäme, samt meinen
Friedrich Kapp: Geschichte des Deutschen Buchhandels Band 1. Verlag des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler, Leipzig 1886, Seite 426. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Geschichte_des_Dt_Buchhandels_1_07.djvu/022&oldid=- (Version vom 1.8.2018)