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bedeutend, daß Leo X. schon in der sich erst vorbereitenden religiösen Reformbewegung eine Gefahr für die päpstlichen Einnahmen erblickte und ein Einschreiten gegen die humanistische und religiöse Litteratur für ein Gebot der Selbsterhaltung erachtete. Seine desfallsige Bulle vom 4. März 1515 ist das Vorbild für alle spätern. Die väterliche Sorge für den wahren Glauben und die Sittenreinheit der Christenheit stehen natürlich im Vordergrunde, während die päpstliche Herrschaft und namentlich der päpstliche Schatz den eigentlichen Schwerpunkt der Censurverbote desselben heiligen Vaters bilden, dem der sinnliche Genuß der höchste Zweck des Lebens war.

„Weil die Klage Vieler Uns und dem apostolischen Stuhl zu Ohren gekommen ist“, heißt es dort, „daß einige Meister der Druckerkunst in verschiedenen Teilen der Welt sowohl aus dem Griechischen, Hebräischen, Arabischen und Chaldäischen ins Lateinische übertragen, als auch andere in der lateinischen und Umgangssprache herausgegebene Bücher, welche Irrtümer im Glauben und verderbliche, sogar der christlichen Religion feindselige Lehren enthalten, zu drucken und zu verkaufen sich unterstehen, durch deren Lektüre nicht allein die Leser nicht erbaut werden, sondern vielmehr sowohl im Glauben als im Leben und in den Sitten in die größten Irrtümer verfallen, woraus oft Ärgernis verschiedener Art (wie die Erfahrung, die Lehrerin der Dinge, gezeigt hat) entstanden ist und größeres von Tag zu Tag zu entstehen droht, so haben Wir, damit nicht das, was zur Ehre Gottes und zur Vermehrung des Glaubens und zur Verbreitung guter Künste als heilsam erfunden ist, ins Gegenteil verkehrt werde und dem Heile der Getreuen Christi Schaden bereite, über den Druck der Bücher Aufsicht zu führen geglaubt, damit nicht in Zukunft die Dornen mit dem guten Samen erwachsen oder Gift unter die Heilmittel gemischt wird.“

„Wir verordnen demnach und setzen fest, daß fernerhin niemand ein Buch oder irgend eine andere Schrift weder in Unserer Stadt, noch in irgendwelchen andern Staaten oder Diöcesen zu drucken oder drucken zu lassen sich unterfange, bevor es oder sie nicht in der Stadt (Rom) durch Unsern Vikar, Magister Sacri Palatii (Büchercensor), in andern Staaten und Diöcesen aber durch den Bischof oder einen andern im Bücherdruck erfahrenen und vom Bischof bestellten Mann, oder durch den Inquisitor für ketzerische Verderbtheit in dem betreffenden Druckort des Staats oder der Diöcese sorgfältig geprüft und durch ihre eigenhändig, unentgeltlich und ohne Aufschub zu erteilende Unterschrift gebilligt worden ist. Wer aber anders zu handeln sich untersteht, der soll, außer dem Verlust der gedruckten Bücher und ihrer öffentlichen Verbrennung, sowie der Bezahlung von einhundert vollwichtigen

Empfohlene Zitierweise:
Friedrich Kapp: Geschichte des Deutschen Buchhandels Band 1. Verlag des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler, Leipzig 1886, Seite 532. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Geschichte_des_Dt_Buchhandels_1_09.djvu/011&oldid=- (Version vom 1.8.2018)