je länger je mehr geticht, gedruckt, gemacht, feyl gehalten und ausgebreitet werden.“ Demnach verfügt Karl am Schluß dieses ersten Paragraphen die strengste Censur (Vorlegung der zu druckenden Schrift, Nennung des Verfassers, Druckers und Druckorts) und erläutert im zweiten Paragraphen „die Pflanzung und Erhaltung christlicher Lieb und Einigkeit und Verhütung von Unruhe und Weiterung“ dahin, „daß nichts so der catholischen allgemeinen Lehr, der heiligen christlichen Kirchen ungemäß und widerwärtig oder zu Unruhe und Weiterung Ursach geben, desgleichen auch nichts schmählichs pasquillisches oder anderer Weiß, diesem jetzo allhie aufgerichteten Abschied und anderen Abschieden, so demselben nicht entgegen seynd, ungemäß in was Schein das geschehen möchte, gedicht, geschrieben, in Druck gebracht, gemahlt, geschnitzt, gegossen und gemacht werde.“ Die Drucker, Verkäufer, Käufer und selbst Besitzer solcher ohne Censur veröffentlichten Schriften und Gemälde sollen gefänglich eingezogen und peinlich, oder im Notfalle sogar unter Anwendung der Folter gefragt und der Schwere des Verbrechens entsprechend gestraft, die Verabsäumung der vorgeschriebenen Formen aber mit Unterdrückung der verbotenen Schriften, harten Strafen und Untersagung des Gewerbebetriebs geahndet werden. Also der unschuldige Besitzer eines mißliebigen Buchs konnte sogar der Folter verfallen, mochte er dessen Inhalt kennen oder nicht! Dem Kaiser scheint nach seinen Siegen die Klugheit der Mäßigung abhanden gekommen zu sein. Selbst in Österreich und Bayern strafte man höchstens Verfasser, Drucker und Verbreiter verbotener Bücher mit der Folter! Wenn die betreffende Obrigkeit gegen die Übertreter dieser Bestimmungen nicht energisch einschritt, so sollte der Reichsfiskal gegen die säumige Obrigkeit sowohl, als gegen die Übelthäter beim Kammergericht klagend vorgehen. In einem Edikt vom gleichen Datum befiehlt der Kaiser endlich den Kurfürsten, Fürsten und Ständen die sofortige Veröffentlichung und strenge Ausführung der vorstehenden Polizeiordnung und setzt als schwere Pön gegen die ungehorsamen Buchdrucker außer Niederlegung ihres Gewerbebetriebs eine Strafe von 500 Goldgulden fest, welche sie ihrer ordentlichen Obrigkeit „unabläßlich“ zu bezahlen haben.
Der erfurter allgemeine Kreistagsabschied vom 27. September 1567 dehnt in mehr jammerndem und bittendem, als befehlendem Tone die Bestimmungen der augsburger Reichspolizeiordnung von 1548 auf die
Friedrich Kapp: Geschichte des Deutschen Buchhandels Band 1. Verlag des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler, Leipzig 1886, Seite 546. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Geschichte_des_Dt_Buchhandels_1_09.djvu/025&oldid=- (Version vom 1.8.2018)