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cum solita attestatione und Beisetzung seines Tauf- und Zunamens, wie es zu Ingolstadt gebräuchlich, unterschreiben, welche Attestation von den Buchdruckern jedesmal entweder zu Anfang oder am Ende der censierten Schrift bei Vermeidung unausbleiblicher Strafe mitgedruckt werden soll.“ Da unter den „Geistlichen und gelehrten Personen“ nur Jesuiten verstanden waren, so bleibt nicht zweifelhaft, in welchem Sinne die Verordnung gehandhabt wurde. In die herzogliche Bibliothek wurden zwar auch ketzerische Bücher aufgenommen, aber nur Festgläubige, welche einen eigenen Dispens vom Papst oder von der römischen Inquisition besaßen, erhielten Zutritt zu dem wie ein Gefängnis sorgfältig bewachten und verschlossenen Schrank der Remota.

Neue Censurkollegien wurden durch ein Mandat vom 6. Juli 1616 eingeführt. In jeder Stadt und in jedem Markt sollen zwei verständige und eifrig katholische Bürger als herzogliche Kommissare nebst dem Pfarrer oder Prediger jährlich zweimal zu Markt- oder anderer Zeit bei allen Buchführern und Briefträgern unvermutet visitieren und über die Verkäufer verführerischer oder ketzerischer Bücher und Lieder exemplarische Strafe verhängen. „Überhaupt ist der Buchhandel in Zukunft ohne Spezialerlaubnis und Erteilung eines offenen Patents niemand mehr zu gestatten und den ausländischen Krämern verboten, vor geschehener Visitation auszulegen.“ Als auch diese Maßregeln nicht den gehofften Erfolg hatten, wurde am 22. Februar 1639 eingeschärft, auf die Einschwärzung unzulässiger Prognostiken, Kalender, Praktiken „und wie man andre derley Scartechen zu nennen pflegt“, ein achtsames Auge zu haben, und diese Mahnung durch Dekret vom 7. April 1644 wiederholt. „Der geistliche Rat soll stets ein eigenes Mitglied des Gremium mit dem Visitationswesen betrauen, insbesondere sollen die Visitatoren nicht nur die Stübchen der Buchführer, sondern auch ihre Felleisen, Packete und Truhen durchsuchen, worin jene gemeiniglich diejenigen Scartechen, deren wegen sie sich zu fürchten haben, verbergen, desgleichen auch das Einschlagpapier wohl beachten, da von Augsburg und Nürnberg viele Ballen solchen Papiers eingeführt würden, welche gemeiniglich nichts anderes als unzulässige und verbotene Druckschriften seien. Eine Verordnung vom 22. März 1645 bedeutete die Buchdrucker, daß sie neben dem kaiserlichen Privilegio, wenn sie solches haben, allzeit auch das kurfürstliche suchen und in frontispicio beider Privilegien Meldung thun sollen, widrigenfalls man die

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Friedrich Kapp: Geschichte des Deutschen Buchhandels Band 1. Verlag des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler, Leipzig 1886, Seite 562. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Geschichte_des_Dt_Buchhandels_1_09.djvu/041&oldid=- (Version vom 1.8.2018)