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Winkler sich der Censur des Rats. Es wurde ihm vorgeschrieben, daß er alles, was er zu drucken beabsichtigen würde, zuvor denjenigen Personen, welche der Rat als Cognitores dazu bestellen würde, genugsam anzeigen solle, damit nötigenfalls dem Rate darüber Bericht erstattet werde. Der Landesherrschaft wird dabei in keiner Weise gedacht. Andererseits bezieht sich ein von König Ferdinand I. am 4. Dezember 1541 erteiltes Privilegium nur auf den Druck bestimmter Bücher, nicht auf die von dem Rate bewilligten Gerechtsame. Diese, von Zeit zu Zeit immer wieder erneuert, gingen nach und nach auf Crispin Scharfenberg, Johann Scharfenberg und Georg Baumann über. Johann Scharfenberg hatte sich schon 1577 eine kaiserliche Bestätigung seiner Privilegien verschafft und in gleicher Weise verfuhr Georg Baumann im Jahre 1596. Letzterm gegenüber hatte der Rat die Verpflichtung zur Unterwerfung unter seine Censur erneuert und durch besondere Hervorhebung der Famosschriften erweitert. Auch der Witwe Georg Baumanns wurden diese Privilegien 1612 vom Rate verlängert und 1614 vom Kaiser Mathias neu bestätigt.

Nach den betreffenden Aktenstücken handhabte nun der Rat die Censur derart, daß er den Vertrieb reformierter und anderer „sektischer“ Litteratur streng verpönte, während er den der katholischen zwar auf Grund der Bestimmungen des Augsburger Religionsfriedens gestatten mußte, den Druck derselben in Breslau aber verhinderte. Und dennoch bestätigte der Kaiser die Privilegien, die den Drucker an eben diese Bestimmungen des Rats banden. Ja, als der Rat dem jüngern Georg Baumann sein Privilegium für sich und seine Erben 1621 erneuert, auch auf Kalender und Prognostica ausgedehnt und 1630 neu bestätigt hatte, konfirmierte Ferdinand III. 1643 nicht allein diese Privilegien, sondern erweiterte sie gewissermaßen noch durch die Bestimmung, daß Baumann neben den gewöhnlichen Schul- und andern Büchern, Kalendern und Prognosticis alle andern an sich gebrachten Scripta, tractatus und opera superiorum facultatum, es sei in Theologie, Jurisprudenz, Medizin oder Philosophie, wie solche auf berühmten hohen Schulen zu drucken und zu verkaufen zugelassen, ungehindert durch die Buchdrucker und Buchbinder in Österreich und inkorporierten Landen, und durch andere fremde Buchdrucker, Buchführer, Buchbinder u. s. w. zu drucken, öffentlich feil zu haben, auch zu verführen Macht und Recht haben sollte.

Empfohlene Zitierweise:
Friedrich Kapp: Geschichte des Deutschen Buchhandels Band 1. Verlag des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler, Leipzig 1886, Seite 589. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Geschichte_des_Dt_Buchhandels_1_09.djvu/068&oldid=- (Version vom 1.8.2018)