die ganze Auflage eines wertvollen Verlagsartikels zum Opfer. In Sachsen wurden seit dem 16. Jahrhundert die Akten in Kriminalsachen von den kurfürstlichen Gerichten zum Verspruch an den Schöppenstuhl in Leipzig oder den in Wittenberg verschickt, während viele Patrimonial- und Stadtgerichte solche an die Juristenfakultäten sandten. Der leipziger Schöppenstuhl, der sich hierdurch unangenehm berührt fühlte, suchte sich nun auf Veranlassung eines seiner Beisitzer, des hochangesehenen Juristen Benedikt Carpzow, ein Monopol des Rechtsprechens in Kriminalsachen zu vindizieren und gab dadurch Veranlassung zu heftigen Reibungen zwischen Schöppenstuhl und Universität. Als nun aber auch die leipziger Advokaten in einer Eingabe an den Kurfürsten das Recht in Anspruch nahmen, in Kriminalsachen Sprüche zu fällen, außer, wenn solche bei kurfürstlichen Gerichten anhängig wären, wurde der Streit durch zwei Reskripte des Kurfürsten Johann Georg vom 26. Juni 1638 entschieden. Während aber die Sache noch der kurfürstlichen Entscheidung harrte, hatte Carpzow seinen „Peinlichen Sächsischen Inquisitions- und Achtsprozeß“ im Verlage von Clemens Schleich und Mitverwandten in Frankfurt a. M. anonym erscheinen lassen, da seinem Manuskript in Wittenberg die Censurgenehmigung verweigert worden war. In diesem Buche hatte er (Tit. 9, Art. 3) den Juristenfakultäten die Berechtigung abgesprochen, in criminalibus zu erkennen und Urteil zu sprechen; ihre Urteile hätten keine größere Kraft, als wenn sie von privatis Doctoribus, denen das rechtliche Versprechen nicht zugelassen, gefällt wären. Wenn aber Richter und Beamte solche Akten anderswohin, als an einen Schöppenstuhl, verschickten, hätten sie sich gerichtlicher Zusprüche und Prozesse höchlichst zu befürchten. Daß Carpzow der Verfasser des anonymen Werks sei, war ein öffentliches Geheimnis. Die Rücksicht auf den berühmten und hochgestellten Mann war wohl auch Veranlassung zu einer außergewöhnlichen Milde des Kurfürsten, während andererseits gegen den Verleger mit aller Strenge vorgegangen wurde. Die Juristenfakultät hatte sich nämlich wiederholt beschwerend an den Kurfürsten gewandt, indem sie ausführte, wie lite pendente eine ungenannte Privatperson gewagt hätte, durch eine öffentlich verkaufte Schrift die Sache entscheiden zu wollen. Hierauf erfolgte unter dem 9. August 1638 ein weiteres Reskript des Kurfürsten an Universität und Rat zu Leipzig, welches besagt: weil vor allen Büchern „des Authoris und Tichters“, wie auch des Druckers
Friedrich Kapp: Geschichte des Deutschen Buchhandels Band 1. Verlag des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler, Leipzig 1886, Seite 603. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Geschichte_des_Dt_Buchhandels_1_09.djvu/082&oldid=- (Version vom 1.8.2018)