weniger gehässiges Ansehen zu geben. Man achtete natürlich in der Hofburg die Freiexemplare keineswegs gering, forderte sie sogar mit unnachsichtiger Strenge ein, allein noch mehr strebte man nach Knebelung der Presse. Auf direktem Wege konnte man ihr nicht beikommen, da die Freie Stadt Frankfurt, wie jeder Reichsstand, die Censur bei sich zu handhaben hatte und die auswärts gedruckten Bücher am Orte ihres Erscheinens bereits censiert waren oder doch censiert sein sollten. Man suchte sich deshalb in der Folgezeit der Gesamtheit der neuerschienenen Bücher zu versichern und erreichte dadurch allerdings weit mehr.
„Da nun“, heißt es in dem Erlaß vom 1. August 1569 an den frankfurter Rat wörtlich weiter, „aus solchen hochsträflichen und Uns ganz unleidlichen Ursachen Unserer Reichshofkanzlei an dero Herkommen und Gerechtigkeiten Abbruch geschieht, so befehlen Wir Euch, daß Ihr zur jetzt angehenden Herbstmesse aller Buchdrucker und dero Führer die Buchhändler so viel dero dieselbe besuchen und gebrauchen, Gewölbe oder Buchläden, keinen ausgenommen, durch Etliche aus Eurem Mittel oder sonst Euch dienstverpflichtete Personen unerwarteter Dingen ersuchen und besichtigen, auch von denen jeden ein eigentlich ordentliches Verzeichniß aller deren Bücher, Traktate und Mappen innerhalb der letzten fünf Jahre während Unserer Kaiserlichen Regierung gedruckt, sonderlich aber derjenigen, so unter Unserm Kaiserlichen Privilegio oder Freiheit ausgegangen, zusammt demselben Privilegio erfordern und geziemender fleißig besichtigen und konferieren lasset. Falls Ihr aber Bücher, Traktate oder Mappen findet, für welche Unser Privilegium nicht sofort beigebracht oder für dessen Beibringung auf der nächsten Messe keine Bürgschaft gestellt werden kann, so sollt Ihr alle diese Opera an Unsrer Statt in Eure Verwahrung nehmen und Unserm Reichssekreter und Taxator Christoph Ungelter von Teiffenhausen sammt Verzeichniß und Eurer Anzeige übersenden. Diejenigen endlich, welche ein Privilegium vorlegen können oder es auf nächster Messe vorlegen wollen, sollt Ihr anhalten, nachzuweisen, wann und wie viel Exemplare sie Unsrer Reichshofkanzlei übersandt haben, oder aber Ihr sollt sogleich so viel Exemplaria zu Handen nehmen, auch wie viel Jahre Ihr das ausgebrachte Privilegium gestellt befinden werdet, und solche ebenmäßiger Gestalt Unsrer Reichskanzlei übersenden. In dieser Ordnung sollt Ihr mit den neu ausgegangenen Büchern und Überschickung dero Anzahl Exemplare von Messe zu
Friedrich Kapp: Geschichte des Deutschen Buchhandels Band 1. Verlag des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler, Leipzig 1886, Seite 611. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Geschichte_des_Dt_Buchhandels_1_10.djvu/004&oldid=- (Version vom 1.8.2018)