Er hatte sich noch immer nicht klar gemacht, welche schwer wiegenden Folgen sich an seine Hilfeleistung knüpften, denn es handelte sich hier nicht mehr um bloße Ablieferung der dem Kaiser angeblich gebührenden Freiexemplare, sondern im wesentlichen auch im die Unterdrückung der ihm mißliebigen Litteratur.
Ganz unbegreiflich würde diese Kurzsichtigkeit aber erscheinen müssen, wenn eine Registratur in den wiener Akten – sie ist zwar undatiert, hängt aber unbedingt mit dem obigen Patent vom 15. März 1608 zusammen – wirklich zur Ausfertigung gelangt ist; in den frankfurter Akten findet sich allerdings letztere nicht vor. Diese Registratur für den expedierenden Sekretär lautet nun:
„Punkta, welche an den Rath zu Frankfurt zu schreiben.“
„Daß demnach I. Kais. Maj. gegen Ihren Commissarien wegen der Hochnotwendigen Visitation der Bücher bis daher gehapte Commissionen wieder erneut, wie sie davon Abschrift zu empfangen; daß Sy sich solchem Befelch nicht widersetzen, noch Einigen Weg, alß hiebevor geschehen Eintrag thun wolten“,
„Und ferners, daß sy sich in die inspection Rei librariae weiter nicht einmischen sollen, denn Ihnen die Reichs Abschied und Policeyordnung gegen Ihren eingesessenen Buchdruckern und Burgern im Buchstaben zugeben, sondern in deme, waß J. M. wohlbedächtlich Ihren Commissarien anbepholen, die freye Verwaltung überlassen und in Allweg Ihnen gegen den Ungehorsamen und Verführern die Hand bieten wollen, Sodann alle schmachkarten und gedicht deßgleich Kupferstück und dergl. helffen abreißen und vertilgen.“
„Ueberdieß aber sich der Cameralsachen, so in Truck gefertigt, im Wenigsten anzunehmen, alldieweils sie deßwegen kein erkenntnuß haben, waß in Truck zu verfertigen oder nicht, sondern es bey der Kais. Maj. beschehener Verordnung verpleiben zu lassen; auch die Ausfertigung des Catalogi Librorum nicht allein vor und ahn sich zu ziehen und dardurch sich zu mechtigen Ihres gefallens Bücher in denselbigen zu setzen und andere auszuschließen, sondern die verordnete Commissarios in deme mit zuzulassen“;
„Und dann beschließlichen waß vor Streitigkeit sich wegen ertheilter Privilegien und Nachdruckens halben eraignen, keineswegs nec audiendo, nec decidendo anzunehmen, sondern den außschlag und die Verrichtung
Friedrich Kapp: Geschichte des Deutschen Buchhandels Band 1. Verlag des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler, Leipzig 1886, Seite 621. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Geschichte_des_Dt_Buchhandels_1_10.djvu/014&oldid=- (Version vom 1.8.2018)