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zu conserviren, und dagegen die kaiserlichen Commissarios von Extension ihres exercitii inspectionis desto mehr anzuhalten, abermals ein offen Patent wegen der Büchermängel anschlagen lassen.“ Letzteres enthielt nichts als eine Wiederholung der alten Bestimmungen, wonach kein Buch auf die Messe gebracht oder verkauft werden dürfe, welches nicht den Namen des Verfassers, des Druckers und des Verlagsortes trüge. Das hier genannte Gritti’sche „Evangelium Reformatum“ ist übrigens bis gegen Ende des 17. Jahrhunderts das einzige im katholischen Interesse veröffentlichte Werk, welches in Frankfurt konfisziert wurde und lediglich durch diesen Umstand bemerkenswert.

Über diesen Vorpostengefechten brach endlich der Dreißigjährige Krieg aus. Es würde ermüdend sein, die einzelnen Eingriffe in die Freiheit des buchhändlerischen Verkehrs mit der bisherigen Ausführlichkeit weiter zu erzählen, zumal sie sich im wesentlichen nicht viel von den bereits angeführten Einzelheiten unterscheiden. Es ist aber unerläßlich, die neuen Anmaßungen der Bücherkommissare gegen die politischen Rechte und die Büchermessen Frankfurts, sowie die Ausdehnung der immer unbeschränkter auftretenden kaiserlichen Machtansprüche genau zu verfolgen, zumal sie auf einem von der Geschichtschreibung bisher vernachlässigten Gebiete neue charakteristische Beiträge zur Kenntnis der Politik der Hofburg liefern. Sobald die kaiserlichen Waffen siegreich sind, tritt die Kommission ungestümer fordernd und befehlend auf; sobald sie dagegen unterliegen, hört man kaum etwas von einer Behörde, die ihren unheilvollen Einfluß täglich mehr auf Kosten der gesetzlichen und freiheitlichen Entwickelung Deutschlands ausdehnt.

Wie schon in den dem Kriege vorausgehenden Jahren Mathias den deutschen Preßverhältnissen eine stetigere und strengere Aufmerksamkeit zugewandt hatte, so unterwarf auch Ferdinand nach dem Ausbruch des Kampfes, und während desselben, den Buchhandel einer viel sorgfältigern und methodischern Behandlung. Die päpstlichen Legaten und Jesuiten der Hofburg wußten nur zu gut, welch ein gefährlicher Feind ihnen die Presse war und welche Macht ein Reichsstand auszuüben vermochte, wenn er seine verfassungsmäßigen Rechte energisch zu behaupten verstand. Der frankfurter Rat brauchte sich keinen Eingriff vom Kaiser gefallen zu lassen, denn als magistratus ordinarius entschied er in allen Preßangelegenheiten selbständig und souverän. Man hatte ihm

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Friedrich Kapp: Geschichte des Deutschen Buchhandels Band 1. Verlag des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler, Leipzig 1886, Seite 641. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Geschichte_des_Dt_Buchhandels_1_10.djvu/034&oldid=- (Version vom 1.8.2018)