Seite:Geschichte des Dt Buchhandels 1 10.djvu/033

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und dergleichen Confiscationes, damit man zeither umgegangen, einer sehr weit ausstehenden Consequenz, als es dadurch endlich dahin gerathen möchte, daß alle der Evangelischen Bücher, welche wider das Papsttum geschrieben, unter die Zahl derer, die für ehrenrührig und verdammt gehalten werden wollen, kommen und der Confiscation teilhaftig und also gar nicht mehr zugelassen werden dürfen, darum denn auch Wir und Unsere mitverwandten Stände jüngsthin um des schädlichen Indicii willen von Heilbronn aus Euch wohlmeintlich gerathen, hierinnen ein wachendes Auge zu haben und nicht zuzulassen, daß Euch hierin an Eurer habenden Jurisdiction nachtheiliger Eintrag geschehe, dazu Ihr Euch guter Maßen erboten, und die Wir berichtet, die jetzige vorgehabte Confiscation verhindert habt, welches Ihr auch fernerhin ins künftig zu thun nicht unterlassen, und also hierdurch Euch und dem gemeinen evangelischen Wesen keine beschwerliche Nachfolge gestatten wollet, und worin Wir Euch mit Rath und hülfreicher Beförderung in dergleichen Fällen die Hand werden bieten können, sind Wir dazu um des gemeinen Bestens willen erbietig und geneigt, wie auch andere Unsere mituniirten Stände, wenn sie darunter angelangt, gern thun werden.“

Sei es, daß der männlich bewußte Ton in den Briefen Friedrichs, der in sehr vorteilhaftem Gegensatz zu seiner spätern Unentschiedenheit und Schwäche steht, oder sei es, daß die Teilnahme der evangelischen Mitstände dem Rat Mut machte: genug, er wagte es jetzt seit fünfzig Jahren zum ersten male, seine Rechte wieder selbständig gegen den Kaiser und seine Kommissarien geltend zu machen. Ein kölner Buchhändler, Johann Gritti, hatte, wie die Akten sagen, „ein Schand- und Lästerbuch eines teuflischen Gesprächs betitelt: ›Evangelium reformatum‹, und mehrere andere Famosbücher in puncto religionis“ auf die Fastenmesse 1617 gebracht. Sie waren mit kölnischer Censur und Approbation, jedoch ohne den Namen ihrer Verfasser gedruckt. Der Rat ließ sie als ärgerlich und zum Unfrieden führend konfiszieren, trotzdem daß Gritti sich mit anzüglichen und trotzigen Worten auf die Meßfreiheit stützte und die Berechtigung des Rats zu einer solchen Maßregel bestritt, welcher, wie er ausführte, viel besser gethan haben würde, die gegen den Papst gerichteten Schmähschriften wegnehmen zu lassen. „Darneben hat denn Senatus sein Exercitium jurisdictionis, inspectionis, confectionis catalogi, confiscationis et executionis, der Polizey- und Reichsordnungen

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Friedrich Kapp: Geschichte des Deutschen Buchhandels Band 1. Verlag des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler, Leipzig 1886, Seite 640. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Geschichte_des_Dt_Buchhandels_1_10.djvu/033&oldid=- (Version vom 1.8.2018)