und von ihm bisher auch ausgeübt worden, worauf denn beschlossen wurde, den Bücherkommissarien entgegenzutreten. Auch im Jahre 1616 hatte der päpstliche Nuntius wieder einmal dem Kaiser ein Werk als ketzerisch und Famosschrift denunziert und seine Konfiskation in Frankfurt verlangt. Es war „Marci Ant. de Dominis, Archiepiscopi Spalatinensis Apostatae, consilium sive caussae suae profectionis ex Italia“, welches Mathias daraufhin am 3. September auf der Messe in Beschlag zu nehmen befahl. Der Rat erhielt auf Nachfrage bei Billius aus London übrigens nur zwei Exemplare davon, verstand sich aber nicht zur Konfiskation, sondern beschloß am 7. Januar 1617, daß man diese Sache und was Cäsar und Kurpfalz an ihn, den Rat, geschrieben, bei bevorstehendem Städtetag anbringen und sich deshalb Rats erholen wolle. Kurfürst Friedrich V. von der Pfalz hatte sich nämlich am 4. Januar 1617 in derselben Angelegenheit an den Rat gewandt. Bei seiner getreuen Sorge für das gemeine evangelische Wesen hatte er ihn ersucht, die Sache reiflich zu überlegen und das betreffende in Frankfurt auch nachgedruckte Buch nicht zu konfiszieren, zumal es keine boshaften Angriffe gegen hohe oder niedere Standespersonen enthalte. Andererseits aber sei doch bekannt, „was für vielfeltige Famosschriften und dazu noch in neulicher Zeit von dem andern Theil in offenem Druck ausgesprengt und ungescheut nachgedruckt, darinnen hohe Stands Personen zum Giftigsten an ihrer Reputation und Ehren mit höchster Unwahrheit angegriffen, aber dagegen einige Ahndung bis jetzt noch nicht verspürt worden, und sei kein Zweifel zu machen, daß auf Antrieb des am kaiserlichen Hof sich aufhaltenden päpstlichen Nuntii solcher Konfiskations-Befehl erlangt und ausgebracht worden“, wie es ja auch thatsächlich der Fall war.
Bereits auf der Herbstmesse 1617 verlangten die Bücherkommissarien vom Rate wieder die Konfiskation einer andern in England gedruckten Schrift desselben Verfassers: „De Republica Ecclesiastica“, allein auch jetzt weigerte sich der Rat, diesem Ansinnen nachzukommen, da er vom Kurfürsten von der Pfalz und andern evangelischen Ständen gewarnt und bedeutet sei, daß eine Konfiskation zum Präjudiz der Protestanten gereiche. „Der Befehl des Kaisers“, schreibt Friedrich noch am 26. Dezember 1617 an den Rat, „ist an Euch erlassen unter dem Namen und Schein eines ehrenrührigen Buches, weil darin des Papstes angemaßte Hoheit und Primat widerfochten wird. Nun halten wir diese
Friedrich Kapp: Geschichte des Deutschen Buchhandels Band 1. Verlag des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler, Leipzig 1886, Seite 639. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Geschichte_des_Dt_Buchhandels_1_10.djvu/032&oldid=- (Version vom 1.8.2018)