aber erst am 3. Januar 1630 erlangte Zehmann seine Freiheit wieder.
Der Kaiser stand eben jetzt auf der Höhe seiner Erfolge; 1629 fand sich kaum mehr ein ernster Feind gegen ihn im Felde. Solange dagegen aber von 1630 ab die schwedischen Waffen siegreich waren, steht keine wiener Maßregel gegen die Presse in den frankfurter Akten. Die Bücherkommission stellte sich todt. Erst sieben Jahre später, am 22. April 1636, kam Hagen noch einmal auf die äußere Anordnung des Meßkatalogs zurück. Er habe, sagte er, in Erfahrung gebracht, daß ein Ratsschreiber die seit einigen Jahren eingeführte Reihenfolge umstoßen und die protestantische Litteratur wieder an die Spitze stellen wolle, wogegen er, Hagen, nur warnen könne. Der Rat beschloß darauf denn auch gefügig in seiner Sitzung vom 13. April, „daß man zur Verhütung von Offension nit wol vorüber könne, der Catholischen theologische Bücher im Catalogo voranzusetzen, doch sollte die Rubric dergestalt formirt werden: Libri Theologici Romanorum Catholicorum, Augustanae Confessionis et protestantium.“
Wenn in den bisher aufgezählten Fällen die Kommissarien sich meistens auf die ausdrücklichen Befehle des Kaisers stützen konnten, so vermochten sie dies doch nicht, wenigstens nicht offenkundig, als sie eigenmächtig gegen den Rat der Stadt Frankfurt vorzugehen begannen. Der erste Eingriff dieser Art fand 1628 statt; seine Absicht lag klar zu Tage. Dem Kaiser sollte das schon 1608 vorspukende Regal über den deutschen Gesamtbuchhandel nunmehr unverhohlen vindiziert, der Rat aber von der Kognition über privilegierte Bücher, Famosschriften und Lästerkarten gänzlich ausgeschlossen und bei jeder Art von Veröffentlichung, Strafmandat und Exekution umgangen werden. Denn nur so war es möglich, den unter die Famosschriften gerechneten polemischen Schriften der Evangelischen im rein protestantischen Frankfurt beizukommen und sie ohne Zuziehung des Rates zu konfiszieren. Auf der Herbstmesse 1628 legte daher Hagen dem Rate den Entwurf einer Bekanntmachung vor, den er drucken und anschlagen lassen wollte, indessen auf des letztern Einwendungen hin zur Zeit zurückzog. Der Rat erkannte allerdings sofort die Tragweite dieses einseitigen Vorgehens. Er sah ein, daß er dadurch nicht allein in seinen wesentlichsten Machtbefugnissen beschränkt und beseitigt, sondern auch, daß bei Duldung solcher Anmaßung der Meßbesuch
Friedrich Kapp: Geschichte des Deutschen Buchhandels Band 1. Verlag des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler, Leipzig 1886, Seite 647. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Geschichte_des_Dt_Buchhandels_1_10.djvu/040&oldid=- (Version vom 1.8.2018)