Seite:Geschichte des Dt Buchhandels 1 10.djvu/043

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nicht feststehe, ob die Töchter Kopfs ein Privilegium für die gedachten „Classes“ hätten. Wenn nun auch in frühern Jahren von den Kommissarien kaiserliche Konfiskationsreskripte erwirkt worden seien, so sei dadurch doch dem Rate nichts an seinem Stand und seinen Gerechtigkeiten benommen worden, denn früher hätten ihm die Kommissare die zu konfiszierenden Schriften namhaft gemacht und ihn gebeten, die Buchhändler zur Rede zu stellen und solche Sachen zu unterdrücken; ja der Kaiser selbst habe zuweilen an den Rat geschrieben und ihm angesonnen, gegen seine Bürger mit Konfiskation vorzugehen. Die Herren Hagen und Bender hätten so wenig Recht, gegen frankfurter Bürger ohne Vorwissen ihrer Obrigkeit einzuschreiten und sie in Handgelübde zu nehmen, als er, der Rat, sich beigehen lasse, sich in die kaiserlichen Befugnisse der Privilegienerteilung zu mischen. Und weil er dergleichen starke Erinnerungen und Verweise nicht verschuldet, auch nie zuvor dergleichen erfahren oder gehört, so würden die Herren ersucht, falcem in alienam massem ferner nicht einzubringen, die Stadt bei ihren Rechten und Gerechtigkeiten vielmehr ruhiglich verbleiben zu lassen, während die kaiserliche Hoheit und Präeminenz am besten durch die Städte und Mitglieder des Reichs konserviert und gehandhabt werde.

Der junge Kaiser fand es diesmal denn doch noch für gut, die Rechte des frankfurter Rats wenigstens formell zu schonen, denn in dem Patent, welches er am 3. September 1637 an Hagen und Bender als Kommissarien für die privilegierten Bücher ausstellte, räumte er ihnen keineswegs das von ihnen geltend gemachte Recht des selbständigen Vorgehens ein, sondern wies nur den Rat an, ihnen mit Arresten und andern Exekutionsmitteln an die Hand zu gehen. In der Sache selbst aber gab der letztere doch nach, indem er den Kommissarien die Genehmigung zum Einschreiten anfangs nur ausnahmsweise versagte und ihnen sogar gestattete, zugleich im eigenen und in des Rats Namen selbständig zu verfahren. Trotzdem waren die Kommissarien schwer zu befriedigen. Sie beklagten sich namentlich im letzten Jahrzehnt des Kriegs vielfach beim Kaiser, daß der Rat ihre Schritte durch passiven Widerstand vereitele, so daß 1640, 1643 und 1647 wiederholte Ermahnungen zur energischen Hilfeleistung an ihn ergingen. Noch 1650 beschwerte sich Hagen, daß der Rat infolge des Übergewichts der schwedischen und französischen Waffen nicht dazu zu bringen gewesen sei, bei Exekutionen hilfreiche Hand zu reichen. Man

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Friedrich Kapp: Geschichte des Deutschen Buchhandels Band 1. Verlag des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler, Leipzig 1886, Seite 650. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Geschichte_des_Dt_Buchhandels_1_10.djvu/043&oldid=- (Version vom 1.8.2018)