Seite:Geschichte des Dt Buchhandels 1 10.djvu/042

aus Wikisource, der freien Quellensammlung
Fertig. Dieser Text wurde zweimal anhand der Quelle korrekturgelesen. Die Schreibweise folgt dem Originaltext.

frankfurter Buchdrucker Anton Humm ein größeres Werk des berühmten Juristen Johann Oldendorp: „Practica actionum forensium absolutissima“, gewöhnlich als „Classes Oldendorpii“ citiert, drucken lassen.[1] Die Töchter des frankfurter Verlegers Peter Kopf behaupteten, ein kaiserliches Privilegium auf dieses Werk zu besitzen und erwirkten auf Grund dieser Angaben die gerichtliche Beschlagnahme des Hummschen Druckes. Die Bücherkommissare Hagen und Bender verlangten in der Fastenmesse des Jahres 1637 vom Rate, daß er ihnen die mit Beschlag belegten Exemplare ausantworte, forderten den Humm – ohne nur dessen zuständiger Behörde, dem Rate, Anzeige zu machen – vor sich und nahmen ihn in eine Geldstrafe von 1000 Thalern. Die bereits gedruckten Exemplare waren vorläufig in Humms Verwahrung geblieben, wo sie am 18. April 1637 von Hagen und Bender kraft „des ihnen anbefohlenen perpetuirten kaiserlichen Commissariats“ konfisziert wurden. Sie rechtfertigten sich am 30. April in einer ausführlichen Denkschrift und hoben hervor, daß der Kaiser nicht beabsichtigte, in die Rechte und Gerechtigkeiten der Stadt irgend welchen Eingriff zu thun; dagegen sei die Ertheilung von Impressorien und Privilegien ein aus dem Brunnquell aller Gnaden fließendes kaiserliches Regal, weshalb denn auch dem Kaiser ausschließlich, und nicht mit Andern konkurrirend, die Kognition über die Wahrung dieser Privilegien gegen Übertreter zustehe. Somit habe der Rath sich aller Einmischung in Privilegiensachen zu entschlagen und höchstens als magistratus loci auf ergangene Aufforderung hin hilfreiche Hand bei Vollziehung kaiserlicher Befehle zu leisten, wie er denn auch zur Arrestanlage nicht befugt gewesen sei. „Er solle also von seiner unbefugten Anmaßung abstehen, das Reichsoberhaupt in seinen hohen Regalen nicht turbiren auch rem sacram nicht touchiren, sondern die mehrgedachten von uns, den Bücherkommissarien, confiscirten Exemplare Oldendorps sofort verabfolgen und die kaiserliche Majestät in ihren juribus wider uraltes Herkommen nicht hemmen“. Der Rat gab diesmal den Bücherkommissarien auf ihre ermüdend lange und unbegründete Ausführung eine schneidige und kurze Antwort. Er schrieb am 22. April 1637 durch seine Kanzlei, daß sich die Kommissarien bei ihm überhaupt noch nicht legitimiert hätten, – Ferdinand II. war am 25. Februar 1637 gestorben – daß der Rat in allen Arrestsachen privilegiert sei, daß die Sache aber in Frankfurt ausgetragen werden müsse, weil es noch gar


Fußnoten

  1. Stintzing a. a. O. I, 333.


Empfohlene Zitierweise:
Friedrich Kapp: Geschichte des Deutschen Buchhandels Band 1. Verlag des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler, Leipzig 1886, Seite 649. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Geschichte_des_Dt_Buchhandels_1_10.djvu/042&oldid=- (Version vom 1.8.2018)