und Reichsstände betreffe, welche ihre Unterthanen nicht so leicht in dieser Weise würden beschweren lassen. Deshalb möge der Kurfürst bei seinem Begehren nicht beharren, sondern das bisherige Herkommen nicht stören und lieber den leider mehr als darniederliegenden Buchhandel fördern helfen.
Hier bricht der Schriftenwechsel zwischen beiden Staaten ab. Wenn indessen auch die Akten keine weitern Verhandlungen über diese Frage aufweisen, so ruhte sie doch fortan nicht mehr. Mainz war durchaus nicht gewillt, von seiner Forderung abzulassen, der Rat von Frankfurt aber fügte sich und befahl, wie aus einer beiläufigen Notiz hervorgeht, am 12. April 1652 Buchführern und Buchdruckern an, dem Kurfürsten von Mainz als Reichserzkanzler ein Exemplar von jedem ihrer neuen Bücher abzuliefern. Dieser Befehl scheint aber bis zu Sperlings Verfügung vom März 1678 ein todter Buchstabe geblieben zu sein, denn am 12. April 1679 ernannte Kurfürst Karl Heinrich von Mainz den frankfurter Buchhändler Peter Zubrodt zu seinem Unterbibliothekar in Frankfurt, „damit ihm kein Schaden oder Nachtheil zugefügt, viel weniger befugter Anlaß gegeben werde, gegen die Vertreter mit beliebigen Ahndungsmitteln zu verfahren“. Im Eingang erwähnt der Kurfürst unter andern auch, daß er „aus absonderlicher kaiserlicher Concession bei dem Buchhandel merklich interessirt sei, also auch mit allem Fleiß zu verhüten suchen müsse, daß er benachtheiligt werde“. Übrigens gelang es Mainz erst von 1685 an, die Anerkennung der Ablieferung seines erpreßten Exemplars zu erlangen; allein bis ins 18. Jahrhundert hinein sträubten sich die Buchhändler gegen diese Abgabe.
Nur vier Jahre nach jenen Verhandlungen von 1643 griff der Kurfürst von Mainz, ermuntert durch den schwachen Einspruch, den er erfahren, den frankfurter Rat aufs empfindlichste in einem jener wesentlichsten Rechte an, welche seit Jahrhunderten von der Reichsverfassung anerkannt und bisher noch von keiner Seite bestritten worden waren. Er mutete nämlich einem ihm politisch vollständig ebenbürtigen Reichsstande zu, Befehle von ihm anzunehmen und auszuführen. Er war selbstredend so wenig dazu befugt, als etwa heutzutage Oldenburg der Freien Hansestadt Bremen, oder Mecklenburg der Freien Hansestadt Hamburg Verhaltungsregeln zu geben hat. Der Kurfürst Anselm Kasimir verlangte nämlich am 19. September 1647, daß der frankfurter Rat
Friedrich Kapp: Geschichte des Deutschen Buchhandels Band 1. Verlag des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler, Leipzig 1886, Seite 657. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Geschichte_des_Dt_Buchhandels_1_10.djvu/050&oldid=- (Version vom 1.8.2018)