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bei der eben angefangenen Herbstmesse dem Herkommen gemäß ein Verzeichnis verbotener Bücher durch den kurfürstlichen Scholastikus und Büchercensor Hagen sofort anschlagen lasse. Das in Plakatform gedruckte Verbot zählte 51 verschiedene Schriften auf und war ursprünglich von der päpstlichen Kanzlei am 13. Dezember 1646 mit der Unterschrift des Kardinals Spada erlassen worden. Dieser hatte es kurzer Hand an den Kurfürsten von Mainz mit dem Auftrage der Veröffentlichung übersandt. Das Verzeichnis war nichts als eine der gewöhnlichen Fortsetzungen des „Index librorum prohibitorum“ und enthielt unter andern auch 12 Schriften, welche nicht einmal unbedingt, sondern nur „donec corrigantur“ verboten wurden. Der einzig formell zulässige Weg zur Erreichung ihrer Absicht wäre für die Kurie der gewesen, daß sie sich an den Kaiser gewandt und diesen um seine Vermittelung gebeten hätte; indessen war es ihr bequemer, unmittelbar den mainzer Kurfürsten selbst anzugehen. Bei der bisher bewiesenen Schwäche Frankfurts sah dieser nicht das geringste Bedenken darin, sich dem Auftrage zu unterziehen, und spielte Hagen als seinen Büchercensor auf, während derselbe doch nur als kaiserlicher Beamter handelnd auftreten konnte. Hagen aber hatte nichts Eiligeres zu thun, als, ohne nur eine Mitteilung des Rats abzuwarten, das päpstlich-kurfürstliche Verbot an die Kirchenthür von St. Leonhard und der dieser Kirche gegenüberliegenden Dechanei anzuschlagen. Statt das Schriftstück sofort wieder abreißen zu lassen und Hagen wegen seiner Frechheit zur Untersuchung zu ziehen, begnügte sich der Rat damit, gegen dessen Verfahren als einen Eingriff in seine Rechte zu protestieren und Hagen zu ersuchen, „solches Decretum entweders von selbsten abzuthun oder zuzuwarten, daß solches authoritate magistratus reficiret würde“. Hagen gab dem Protest erhebenden Stadtschreiber Wolfgang Hoffmann am 21. September 1647 zur Antwort: „1) Was er dißfalls gethan, habe er in Crafft tragenden officii und lengst hierbevor dem Rathe insinuirten kaiserlicher General-Commission in rem librariam verrichtet; 2) daß im Eingang des Patents Ihr Churfürstliche Gnaden zu Maintz sich inscribiret, so sey ja bekanndt, daß derselben als Archi-Cancellario in Teutschlandt, welches hohe Officium dem Chur Maintzischen Electorat unzertrennlich anhange, der Buchhandel und was von demselben dependire, eingethan und Ihr Chur f. Gn. die Ober-Inspection darinnen haben: dessen Befehl alß Archi-Cancellarii

Empfohlene Zitierweise:
Friedrich Kapp: Geschichte des Deutschen Buchhandels Band 1. Verlag des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler, Leipzig 1886, Seite 658. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Geschichte_des_Dt_Buchhandels_1_10.djvu/051&oldid=- (Version vom 1.8.2018)