Genehmigung der Ortsobrigkeit, und baten, während der freien Messe gegen derartige Gewaltthaten geschützt zu werden, „die Sache selbst aber ad viam juris ordinariam zu verweisen“. Sollte es nicht geschehen, so würden viele Buchhändler billiges Bedenken tragen, die frankfurter Messen in Zukunft zu besuchen. Hörnigk trieb es noch schlimmer, indem er sich die Büchercensur anmaßte, einzelne die Messe besuchende Buchhändler vor sich beschied, Strafen auferlegte und that, als ob überhaupt keine Stadtobrigkeit vorhanden sei.
Nach sechs Monaten ermannte sich endlich der Rat zu zwei Beschwerden an den Kaiser, deren eine vom 20. März und deren andere vom 15. April 1655 datiert ist. „Die von Ew. Majestät je zu Zeiten verordnet gewesenen Comissarii“, heißt es in der ersten, „unterfangen sich zuweilen ohne Zuziehung Unserer als des ordinarii magistratus dieses Orts über Bücherangelegenheiten und Buchhändler, auch unsere eigenen Bürger allein zu cognosciren und zu sich zu nehmen, Strafen zu dictiren, zu exequiren und anders zu verfügen, wie dies auf jüngst abgerückter Herbstmeß von E. M. Fiscal generalis bei dem hochlöblichen Cammergericht zu Speyer gegen die Buchführer Engelbert Gymnicus und Niclas Wingarden von Amsterdam geschehen und von diesen geklagt worden. Wenigers nicht unterstehet sich der Ludwig v. Hörnigk unter dem Vorwande, daß E. K. M. ihm allein und ohne Gehülfen das Bücher-Commissariat aufgetragen und gleichwohl diese gerümbte Commission weder in originali, weder in copia vidimata uns vorgezeiget, noch sich dazu legitimirt hat, von unsrem Bürger Johann Conrad Vürtern zu begehren, daß er ihm nach Mentz den Mercurium und Relation, darinnen was von Messen zu Messen sich begeben, referiret wird, und so in vorstehender Messe ausgehen soll, ehe sie zum Druck verfertiget werden, zu seiner ohne Zweifel vorhabenden Censur hinüberschicken soll. Vor diesem, wenn es nothwendig gewesen, dem im Druck überhand nehmenden Unwesen gebührlich zu begegnen, wurde es von E. K. M. Vorfahren den hierzu verordneten Fiscalen und Commissarien eingebunden und befohlen, daß sie solches mit unserm Rath und Beistand thun, weßhalb denn auch die vorhin gewesenen Commissarien, im Fall einig Buch oder scriptum in oder außerhalb hiesiger Messe zu confisciren befunden worden, sich der Execution gar nicht unternommen, daß sie vielmehr dieselbe uns als ordinario aufgetragen und verrichten neu
Friedrich Kapp: Geschichte des Deutschen Buchhandels Band 1. Verlag des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler, Leipzig 1886, Seite 662. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Geschichte_des_Dt_Buchhandels_1_10.djvu/055&oldid=- (Version vom 1.8.2018)