lassen. Auch zu besorgen, wenn von E. K. M. Commissariis ein und andere Cognition und Execution in obberührten Fällen jetzo oder hinkünftig einseitig vorgenommen werden sollte, daß dadurch diese gefreyte sehr in Abgang gekommene Messe und sonsten hochnützliche Commercien ferners mercklich gehindert und gestocket werden dürften, wie dies Gymnicus und Wyngardten in ihrer Supplication non obscure zu verstehen gäben.“ Die Beschwerde schließt mit der Bitte, daß der Kaiser dem Hörnigk befehlen möge, es in diesen Buchhandelssachen bei dem vor dem leidigen Krieg üblich gewesenen Herkommen bewenden zu lassen, der seitherigen Neuerungen sich zu enthalten und daß er „sodann was in denselben, zumal bei hiesigen gefreyten Messen vorzunehmen und zu verrichten, dasselbe mit Zuziehung unserer, aus unserer Mitten darzu Deputirten vornehmen und verrichten, die Execution und Strafen aber uns als ordinarium alleinig verfügen lassen solle“.
Die zweite Beschwerde ist kürzer und im wesentlichen nur eine Wiederholung der ersten; sie klagt zunächst über die Steigerung in der Zahl der beanspruchten Pflichtexemplare, erhebt dann die gleichen Beschuldigungen gegen die Bücherkommissare und ist nur um deswillen noch beachtenswert, weil sie die in den Buchhändlerkreisen auftauchenden Andeutungen über die Folgen eines derartigen Vorgehens für den Flor der frankfurter Büchermesse gewissermaßen als die eigenen des Rats hinzustellen scheint: „weilen solches zu Verhinderung der Commercien, gemeinen Nutzens, Abbruch der Messen und obrigkeitlichen jurium gereiche“.
Zunächst fand es der Kaiser für gut, die eigentliche Streitfrage zu umgehen, da ihre Lösung im Sinne der Hofburg denn doch zu schroff gegen die Reichsgesetze verstoßen und leicht eine der beabsichtigten entgegengesetzte Wirkung geäußert haben würde. Statt also überhaupt auf die Beschwerde des Rats einzugehen, befahl er diesem am 4. September 1655 nur kurz und sachgemäß, dem Bücherkommissar Dr. L. v. Hörnigk – er war unter Wiederholung der bisherigen Instruktionen und Verordnungen am 17. Februar 1655 definitiv zum Nachfolger Hagens ernannt worden – auf vorheriges Ansuchen bei allen seinen preßpolizeilichen Obliegenheiten die obrigkeitliche hilfreiche Hand zu bieten. Aber schon ein zweiter Erlaß vom 11. April 1656, der übrigens erst am 20. September 1656 in Frankfurt einlief, stellt sich thatsächlich völlig auf die Seite Hörnigks und schiebt dem Rate bösen Willen unter. „Obwohlen
Friedrich Kapp: Geschichte des Deutschen Buchhandels Band 1. Verlag des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler, Leipzig 1886, Seite 663. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Geschichte_des_Dt_Buchhandels_1_10.djvu/056&oldid=- (Version vom 1.8.2018)