wir Uns nun keines Andern versehen“, heißt es wörtlich, „denn daß solchen Unsern kaiserlichen Befelchen allerdings wäre gelebt und nachgesetzt worden, so müssen Wir doch mit ungnädigstem Mißfallen vernehmen, daß zu deren wirklichen vollständigen Execution um deß willen noch zur Zeit nicht zu gelangen gewesen, weil theils Euere zum Buchhandel Deputirte obbesagtem Fiscal die erforderliche Executionshülff nicht alle Mal gedeihen lassen, sondern die Sachen disputirlich gemacht und selbige zur Cognition vor Euch verwiesen und gezogen werden wollen. Wann nun gleichwohl solches Alles zu Präjudiz und Schmälerung Unserer kaiserlichen Autorität, Privilegien und Respect gereicht und dadurch die höchst nothwendige Remedierung der eingerissenen schädlichen Mißbräuche nur gestecket wird: Also befehlen Wir Euch hiermit nochmals gnädigst und ernstlich, daß Ihr zu gehorsamster Folg Unsers vorigen Kais. Befelchs ermeltem Unseren Fiscalen und Bücher-Commissario Dr. Hörnigk auf jedesmaliges bloßes Ansuchen wider die Schuldhafftigen und Übertretter, so sich denselben, als welchen Wir Unsere Kais. weitere Commission dißfalls sammt und sonders aufgetragen haben, in einige Weg widersetzen, oder in Leistung der Gebühr säumig erzeigen, die hülfreiche Hand ohne einige Verweigerung oder Einrede viel weniger neue Cognition oder Disputat bietet, und Ihnen zu Vollziehung der dies Falls von Uns anbefohlenen Execution kräftig verhülflich seyet.“
Was der Kaiser wollte, lag also klar zu Tage: das Opfer sollte sich abschlachten lassen, ohne zu klagen, oder gar sich zu wehren; der frankfurter Rat sollte den Bücherkommissarien als willenloses Werkzeug an die Hand gehen und die Pläne der Hofburg fördern, ohne daß diese dem Verdachte einer Untergrabung, geschweige denn Zerstörung der Reichsverfassung ausgesetzt gewesen wäre. Noch glaubten die Stadtväter den Schlag durch die weitgehendste Nachgiebigkeit von sich abwenden zu können. Sie befahlen also zu Anfang November 1656 dem Notar und Oberstrichter Johann Hartmuth Greff, „auf jeweilen ergangene Kays. Erinnerungs- und Befelchschreiben die Druckereien in halben und viertel Jahren unversehens visitiren und auf die unter Händen gehaltenen Drucke inquiriren zu lassen und wann sich etwas Verbotenes gefunden, hinwegzuräumen und wider die Contravenienten und Frevler selbsten mit Geld- und Thurmstrafen zu verfahren, allermaßen, da es nöthig, particular Exempel erzählet und beigebracht werden könnten“. So begab
Friedrich Kapp: Geschichte des Deutschen Buchhandels Band 1. Verlag des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler, Leipzig 1886, Seite 664. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Geschichte_des_Dt_Buchhandels_1_10.djvu/057&oldid=- (Version vom 1.8.2018)