Seite:Geschichte des Dt Buchhandels 1 10.djvu/066

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Bücher nicht strafbar und sie auch an den Orten, wo sie gedruckt wurden, solchem allergnädigsten Befehl gemäß vorher der ordentlichen Censur unterworfen worden sind. Durch solches mero odio entsprungenes Beginnen werden leider die Verleger unschuldig in Kosten und Schaden gestürzt und ebenso unschuldig in Strafe gezogen. Daraus ergibt sich von selbst, daß wenn solchem Verfahren nicht bei Zeiten gesteuert werden sollte, wir Evangelischen kein Gesang- oder Gebet-Buch, viel weniger eine Disputation oder einen Haupttractat von unserer Religion drucken und verkaufen dürfen. Solcher Gestalt haben die Katholiken gewonnenes Spiel, wann das Arbitrium aus einem oder höchstens zwei der katholischen Religion zugethanen Commissarien bestehen sollte, und es sich um Fragen handelt, ob dieses oder jenes Buch, so etwa die controversias de missa, purgatorio, indulgentiis etc. enthält, für injuriös, famos oder pasquillisch zu erachten, demnach zu unterdrücken und confisciren oder die Titel, noch ehe die Bücher eingesehen oder gelesen, aus dem Katalog zu streichen seien. Es liegt deßhalb am Tage, daß unser Keiner dergleichen Materien zum Druck befördern und zu verlegen oder, falls solches bereits geschehen, im offenen Kauf feil zu halten sich unterstehen dürfte. Wir können darum auch nicht glauben, daß diese allzu weit gesuchte, dem Religionsfrieden und dem allgemeinen Friedensschluß zuwiderlaufende Explication der Famosschriften und Pasquille der kaiserlichen Absicht und dem Mandate gemäß zu erachten sei. Wofern wir uns also der Censur wegen recht gehorsamlich verhalten, hoffen wir aller weiteren Confiscationen und Bestrafungen enthoben zu sein. Da es unseres Thuns und Verstandes nicht ist, über die Bücher und deren Inhalt zu judiciren, sondern uns nur auf die ordentliche Censur jedes Ortes, wo die Bücher gedruckt werden, verlassen, so dürfen wir auch nicht ganz unverdient, unschuldig und unwissend in Schaden und Verderben gesetzt werden, wie das bei Fortsetzung des jetzigen Verfahrens unfehlbar geschieht.“

In derselben überzeugenden Sprache, wie die Buchhändler ihre Sache führen, weist auch der Rat den Vorwurf einer Pflichtversäumnis zurück und vermag sich nicht zu erinnern, daß er sich im Bücherwesen „einige neue Cognition angemaßt und die eine oder andere rechtmäßige Execution ohne rechtmäßige erhebliche Ursache gehindert haben sollte“, behauptet vielmehr, immer dem nachgekommen zu sein, was ihm des

Empfohlene Zitierweise:
Friedrich Kapp: Geschichte des Deutschen Buchhandels Band 1. Verlag des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler, Leipzig 1886, Seite 673. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Geschichte_des_Dt_Buchhandels_1_10.djvu/066&oldid=- (Version vom 1.8.2018)