Seite:Geschichte des Dt Buchhandels 1 10.djvu/067

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heiligen Reiches Satzungen und der vorigen Kaiser Gebot Befehlsbriefe geheißen und die uralten Observanzen mit sich gebracht hätten. In seiner Rechtsausführung der Rat, wie schon bei frühern Gelegenheiten, seine ausschließlichen Befugnisse zur Bücherpolizei mit seiner Reichsstandschaft, den Reichsabschieden und der Reichspolizeiordnung, wie ihn denn auch des Kaisers Vorfahren als ordinarium magistratum loci stets anerkannt und nie seinen Pflichteifer in Zweifel gezogen hätten. „Wenn nun die kaiserlichen Bücher-Commissarii und Fiscales vor sich allein und unbegründet unser als ordinarii magistratus nicht allein auf die in hiesigen Messen befindliche fremde, sondern auch auf hiesige Buchhändler und Bürger inquiriret, cognosciret und theilweise exequiret und die Buchhändler uns als ihre ordentliche Obrigkeit um Hülfe angehen, da wir in Kraft habender ansehnlicher Meßprivilegien schuldig und gehalten sind, nicht allein den Bürgern, sondern auch den Fremden in den Messen Schutz zu halten, damit Niemand wider Recht und Billigkeit und zumal auch gegen die Meßfreiheit beschwert werden möge, so haben wir nicht umhin gekonnt, uns derselben insoweit anzunehmen, ihre Beschwerden anzubringen und darauf mit den Fiscalen und Commissariis zu conferiren und sich zu vergleichen.“ Die Stadt sei weit entfernt davon, heißt es weiter, in die kaiserlichen Rechte eingreifen zu wollen; indessen erscheine die Besorgnis nur zu begründet, daß, wenn den Beschwerden der Buchhändler nicht abgeholfen werde, das Vorgehen der Hofburg nicht allein diesen zum Schaden, Verderben und Untergang dienen, „sondern auch zu noch mehrerer augenscheinlichen Schmälerung und Schwächung hiesiger, zwar so hoch befreiten, aber multis modis abgenommenen Messen, deren nicht geringstes Stück, sondern eins der vornehmsten, der Buchhandel mit den ihm gewidmeten großen Gassen und Straßen sei, ja auch dem bono publico literario selbst zum unwiderbringlichen Präjudicium und Nachtheil gereichen und ausschlagen würde“. Der Rat wendet sich dann an die kaiserliche Gnad und Hulde, „damit sie den Beschwerden der Buchhändler abhelfe und diese sowohl bei ihrer Handlung als auch hiesige Messen in einigem Flor auch wegen gedachten Buchhandels erhalten werden und dessen nebenst hiesiger Bürgerschaft zumal auch das bonum publicum literarium zu genießen und zu erfreuen haben möge“. Die schließliche Bitte an den Kaiser geht nun dahin, „den Zustand, wie er

Empfohlene Zitierweise:
Friedrich Kapp: Geschichte des Deutschen Buchhandels Band 1. Verlag des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler, Leipzig 1886, Seite 674. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Geschichte_des_Dt_Buchhandels_1_10.djvu/067&oldid=- (Version vom 1.8.2018)