Seite:Geschichte des Dt Buchhandels 1 10.djvu/114

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über papierne Proteste ging er nicht mehr hinaus. Nur einmal kam es zwischen ihm und Sperling zu einem schärfern Konflikt, als endlich das protestantische Gewissen des Rats gegen des letztern systematische Unterdrückung der protestantischen polemischen Litteratur, als angeblicher Schmähschriften, und gegen seine Beschützung der entsprechenden katholischen aufbäumte. In der Herbstmesse 1678 hatte der Rat 300 Exemplare einer bei Johann Wiedenfeldts Erben in Köln erschienenen katholischen Schmähschrift: „Ephemerides oder kurtze Jahr- und Taggeschichte von Auff- und Untergang des Lutherischen Ersten Evangelii von G. W. Philo-Germano“ konfisziert und den weiteren Vertrieb untersagt. Sperling war dreist und unverschämt genug, die Herausgabe der Exemplare zu verlangen; sie wurde verweigert, weil der Traktat lauter anzügliche Schmähschriften und Sachen enthalte, es auch nach Reichskapitulation und Abschied jeder Ortsobrigkeit gebühre, dergleichen Scharteken zu verbieten und einzuziehen. Übrigens aber, und weil dem Herrn Commissario mit Weitläufigkeit gedient sei, werde der Rat solches nicht allein dem kaiserlichen Reichshofrat, sondern auch den sämtlichen Ständen des Reichs zu Regensburg hinterbringen. Obgleich das Pamphlet anonym erschienen und schon deshalb der Reichspreßordnung gemäß strafbar war, nahm Sperling doch keinen Anstand, bei dem Kaiser unter dem 26. Februar 1679 bitter Beschwerde zu führen. Der Rat habe entgegen der kaiserlichen Bücherkommission „ganz vermessentlich und höchst strafbarlichst“ das Buch konfisziert. Wenn nun die Konfiskation der Bücher dem kaiserlichen Bücheramt immediate allzeit gebührt habe – reichsgesetzlich aber war sie Sache des Rats! – auch der Rat vor vielen Jahren und bis in die neueste Zeit antikatholische Schriften habe öffentlich und unbeanstandet verkaufen lassen, so rufe er, Sperling, des Kaisers Hilfe „knieend und in tiefster Demuth“ an und bitte inständigst, den Rat wegen begangenen höchst unverantwortlichen, freventlichsten Excesses abzustrafen und daß der Magistrat die konfiszierten Bücher alsbald in das Bücherkommissariat einliefere, dem Buchführer den erlittenen Schaden vergüte und sich dergleichen „Exorbitanzen und freventlichster Attentate, so ihrer Gewohnheit nach sie sich gebrauchen, zu ewigen Zeiten enthalte und das kaiserliche Bücher-Commissariat unbeschimpft und unmolestirt lasse, per mandatum poenale anzubefehlen, und more consueto

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Friedrich Kapp: Geschichte des Deutschen Buchhandels Band 1. Verlag des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler, Leipzig 1886, Seite 721. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Geschichte_des_Dt_Buchhandels_1_10.djvu/114&oldid=- (Version vom 1.8.2018)