sich contumax erzeigen sollte, die Execution dem Churfürsten von Maintz an die Hand zu geben“.
Sperling hatte eigentlich nur im Geiste seiner Instruktionen gehandelt; er wußte sehr wohl, daß er sich durch Herbeiführung derartiger Konflikte in Wien zu einer Persona gratissima machte. Man hatte dann Gelegenheit, den frankfurter Rat – ohne den konkreten Fall überhaupt näher zu erörtern – in hohem und strengem Tone abzukanzeln und ihn noch weiter in seinen Gerechtsamen zu beschränken. Der Versuch wurde auch diesmal gemacht. Der Kaiser erließ unter dem 6. März 1679 ein geharnischtes Reskript an den Rat; bei Vermeidung schärferer Anordnung wird ihm fernerhin jede Konfiskation ernstlich untersagt.
Aber diesmal entwickelte sich die Sache denn doch etwas anders. Der Rat wandte sich in der That an den Konvent der Evangelischen Reichsstände zu Regensburg; es war auch nicht das erste mal, daß dies geschah. Schon einmal, am 6. Dezember 1669, hatte das Corpus Evangelicorum gegen das gewaltsame Einschreiten Sperlings remonstriert, doch nur in ziemlich zaghafter Weise: man hatte sich nicht beschwert über das gewaltthätige Auftreten Sperlings überhaupt und über seine Eingriffe in die Rechte eines selbständigen Reichstandes, – nein, nur dagegen remonstrierte man, daß er einseitig vorgehe und zielte zur Lahmlegung dieses einseitigen Vorgehens äußerstenfalls nur auf eine paritätische Organisation der kaiserlichen Bücherkommission ab; von einer eigentlichen Vertretung der Rechte des Reichsstandes Frankfurt war gar nicht die Rede gewesen. Die Evangelischen Stände hatten sich nämlich dahin ausgedrückt, daß es „eine sehr weit aussehende unleidentliche Beschwerlichkeit nach sich ziehen dörffte, wann solche Bücher-Inspection allein von etwa unzeitigen Affecten und Privat-Religions-Eifer eines Bücher-Commissarii dependiren müßte, auch solchen Falls, da gleichwohl unter Catholischen und Evangelischen über gewisse ins Religions-Wesen lauffenden Angelegenheiten, wil cognosciret und erkannt werden, unsern hohen Herren Principalen auch Committenten und Obern nicht zu verdencken noch zu versagen seyn würde, wann sie gebührend ansuchten und darauf bestünden, daß, nach ausdrücklicher Disposition des Instrumenti Pacis“ – nämlich des Westfälischen Friedens – „bey Bestellung dergleichen Aemter die Religions-Parität hinführo möchte
Friedrich Kapp: Geschichte des Deutschen Buchhandels Band 1. Verlag des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler, Leipzig 1886, Seite 722. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Geschichte_des_Dt_Buchhandels_1_10.djvu/115&oldid=- (Version vom 1.8.2018)