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und Supplik“ bei dem Kaiser einzukommen, sich über die Sache zu beschweren und um Remedierung und Einhalt solcher Bücher zu bitten. Doch sei wegen der Subskription, sonderlich zwischen Mecklenburg, Baden und andern, einiger Disput entstanden. Nun habe Otto sich zwar sotto mano bemüht, wo nicht das ganze Werk ins Stocken zu bringen, so doch dazu zu helfen, daß Kursachsen die Subskription deklinieren oder davon abstrahieren möchte; der Kurfürst sei auch dazu geneigt gewesen, doch sei ihm, dem Briefschreiber, von einem und andern vertrauten dresdener Minister so viel eröffnet worden, daß man zwar dieses Werk so sehr an sich selber nicht apprehendieren thäte, weil wahr und unleugbar wäre, daß seitens der Protestanten ebenfalls genugsam gegen die katholische Religion geschrieben und gedruckt würde; aber es könnte sich Kursachsen in diesem Falle der Mitunterschrift nicht entziehen, damit es nicht den Anschein hätte, als ob es mehr mit der katholischen, als mit der protestantischen Seite halten wollte, dann aber auch das Directorium inter Protestantes bei dergleichen Fällen verlieren würde, was sich Kurbrandenburg bald zu Nutzen machen würde.

Jedenfalls scheint dieses Eintreten der Evangelischen Reichsstände für Frankfurt den Erfolg gehabt zu haben, daß in diesem Falle die Rechte des dortigen Rates nicht weiter beeinträchtigt wurde, das Konfiskationsrecht ihm verblieb. Aber nur scheinbar. Jede Gelegenheit wurde von der Bücherkommission ergriffen, neue Eingriffe zu versuchen; und stets bröckelte etwas von den Rechten und von dem Ansehen des Rates ab. So von neuem in der Herbstmesse 1685. Der Rat hatte auf Verlangen des Bücherkommissars Vollmar und des Reichsfiskals den bei Johann Philipp Richter in Basel erscheinenden Traktat Johann Zwingers „De festo corporis Christi“, ein angeblich ärgerliches, lästerliches, famos und scommatisches Buch, konfisziert. Die Schöffen erkannten jedoch, daß das Buch nicht konfiskabel sei und gaben es zurück. Sofort beschwerte sich Vollmar am 12. November 1685 bei dem Kaiser, und dieser befiehlt schon unter dem 28. dem Rate ernstlich, „daß, wann hinfüro der Bücher-Commissarius ein oder anderes Buch wieder eure Meinung für confiscabel halten sollte, ihr solchenfalls die Sache zu unserer gnädigen Entscheidung allher an den kaiserliche Hofrath berichten und inmittelst solche Bücher bis zu dem Austrag in sichere Verwahrung aufbehalten

Empfohlene Zitierweise:
Friedrich Kapp: Geschichte des Deutschen Buchhandels Band 1. Verlag des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler, Leipzig 1886, Seite 724. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Geschichte_des_Dt_Buchhandels_1_10.djvu/117&oldid=- (Version vom 1.8.2018)