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Elftes Kapitel.

Der Nachdruck.

Bedeutung des Urheberrechts für den Buchhandel. – Spuren ausdrücklicher Anerkennung des Urheberrechts bei den Römern fehlen. – Klagen über den Nachdruck nach Erfindung der Buchdruckerkunst; Verlangen nach einem Schutz gegen den Nachdruck. – Schutz gewährt durch Privilegien des Kaisers, wie der Territorialherrschaften. – Kein rechtlicher Schutz des Urheberrechts ohne Privilegium. – Rechtliche Natur der Privilegien gegen den Nachdruck. – Gesetzliches Verbot des Nachdrucks. – Charakter des vom Gesetz verbotenen Nachdrucks.

Die Grundlage des Buchhandels, wie sich dieser seit Erfindung der Buchdruckerkunst entwickelt hat, ist das Urheberrecht, die vom Recht anerkannte und geschützte Befugnis des Urhebers eines Geistesprodukts, ausschließlich und beliebig über dessen Vervielfältigung und Veröffentlichung zu verfügen. Hat der Autor kein ausschließliches Recht an seinem Geistesprodukt, dessen Anerkennung er Dritten gegenüber klagweise erzwingen kann, so kann er auch ein solches Recht auf niemand übertragen. Andererseits wird niemand durch ein Rechtsgeschäft sich in die Lage versetzen lassen, das Geistesprodukt eines andern zu verwerten, wenn er dazu bereits ohne weiteres befugt ist. Der eine Zweig des Buchhandels, der Verlagshandel, ließe sich also ohne Urheberrecht überhaupt nicht denken.

Ob im Altertum ein Bedürfnis für den Schutz des Urheberrechts vorhanden gewesen und ob ein Urheberrecht durch das Recht anerkannt worden, muß dahingestellt bleiben, wennschon die Frage nicht einfach unter Hinweis darauf, daß die Bücher lediglich durch Abschriften vervielfältigt wurden, verneint werden kann, da die Sklavenhände fast die

Empfohlene Zitierweise:
Friedrich Kapp: Geschichte des Deutschen Buchhandels Band 1. Verlag des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler, Leipzig 1886, Seite 736. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Geschichte_des_Dt_Buchhandels_1_11.djvu/001&oldid=- (Version vom 1.8.2018)