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den Territorialherrschaften erteilt worden. Das älteste bekannte Privilegium der erstern Art ist nicht vom Kaiser selbst, sondern vom Reichsregiment gegeben. Es ist dies das im Jahre 1501 der Sodalitas Rhenana Celtica erteilte Privilegium für die von Konrad Celtis veranstaltete Ausgabe der Werke der Hroswitha von Gandersheim.[1] Dagegen ist uns eine ganze Anzahl von unmittelbar vom Kaiser selbst erteilten Privilegien noch aus dem ersten Viertel des 16. Jahrhunderts erhalten. So unter anderm ein Privilegium für die von Johann Schott gedruckte „Lectura aurea semper Domini abbatis antiqui super quinque libris decretalium“ von 1510[2]; ein Privilegium für den kaiserlichen Historiographen Johann Stabius, und zwar für alles, was er drucken lassen würde, von 1512[3]; für des Johann Geiler von Kaysersberg Predigten und andere Schriften (gedruckt 1514) von 1514[4]; für eine Anzahl von dem straßburger Buchdrucker Mathias Schurer gedruckter Schriften (darunter die Geschichte des Otto von Freisingen, die „Noctes Atticae“ des Gellius) aus demselben Jahre[5]; für die ersten Abdrücke des Theuerdank aus dem Jahre 1517 und 1519[6]; für den von Johann Schöffer zu Mainz gedruckten wormser Reichsabschied von 1521.[7]

Von den Territorialherren erteilte Privilegien scheinen zu derselben Zeit aufgekommen zu sein, wie die vom Kaiser ausgehenden, wennschon die Verleihung von Privilegien zu den Reservatrechten des Kaisers gehörte. So wurde von den Herzögen Wilhelm IV. und Ludwig von Bayern ein Privilegium für eine kleine Schrift des bayrischen Historiographen Johannes Thurnmayer von Abensberg im Jahre 1518 erteilt[8]; vom Herzog Georg von Sachsen für das von Emser herausgegebene und zuerst in Dresden von Wolfgang Stöckel 1527 gedruckte Neue Testament; vom Kurfürsten Johann Friedrich von Sachsen 1534 für die bei Hans Luft in Wittenberg gedruckte erste vollständige Ausgabe der Lutherschen Bibelübersetzung.[9]

Auch von den Obrigkeiten von Territorialstädten wurden frühzeitig Bücherprivilegien erteilt, so vom leipziger Magistrat bereits im Jahre 1518 für „Petri Moselani Paedologia“[10]; vom Rate der Stadt Breslau im Jahre 1538 dem Andreas Winkler für den Terenz, einige ausgewählte Briefe des Cicero und einige andere Bücher.[11]

Die Privilegien wurden zum Teil dem Verfasser, resp. Herausgeber, zum Teil dem Verleger, zum Teil dem Drucker gegeben. Es wird dadurch


Fußnoten

  1. St. Pütter, Der Büchernachdruck. S. 170; Beyträge zum deutschen Staats- und Fürstenrechte. I, 253.
  2. Hoffmann a. a. O. S. 16–18; vergl. S. 19 über die Person des Verfassers.
  3. Hoffmann a. a. O. S. 7–10.
  4. Pütter, Büchernachdruck. S. 23.
  5. Pütter a. a. O. S. 171 fg.
  6. Pütter a. a. O. S. 172 fg.
  7. Pütter a. a. O. S. 173.
  8. Hoffmann a. a. O. S. 45–50.
  9. Pütter, Büchernachdruck. S. 167.
  10. Wächter, O., Das Verlagsrecht. I, 10. Note 15.
  11. Kirchhoff, A., Beitrag zur Geschichte der Entwickelung der Censurverhältnisse. Im Archiv für Geschichte des deutschen Buchhandels. V, 166 fg.


Empfohlene Zitierweise:
Friedrich Kapp: Geschichte des Deutschen Buchhandels Band 1. Verlag des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler, Leipzig 1886, Seite 738. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Geschichte_des_Dt_Buchhandels_1_11.djvu/003&oldid=- (Version vom 1.8.2018)