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männiglich für sich zu nehmen und damit nach seinem Gefallen handeln und thun“ mag, während in dem dem Fronius erteilten der entsprechende Passus lautet: sub poena confiscationis librorum et 500 ungaricalium aureorum, quorum tam librorum quam aureorum pars dimidia fisco, altera parti laesae applicetur.[1] In päpstlichen Privilegien findet sich wohl (als einzige Strafe) die Strafe der Exkommunikation. (Sub excommunicationis poena heißt es in dem dem Euangelista Tosino für die Geographie des Ptolemäus erteilten Privileg.)

Die Privilegien wurden den Werken vorgedruckt, oft freilich auch nur auf dem Titelblatte erwähnt; doch galt bei den kaiserlichen der Abdruck des ganzen Privilegs für obligatorisch. Und es wurde dies durch das im frankfurter Archiv befindliche Patent Kaiser Leopolds I. vom 4. März 1662 den Buchhändlern von neuem bei Strafe (6 Mark löthigen Goldes) eingeschärft. Auch ist in manchen Fällen die Thatsache, daß auf dem Titelblatt des Privilegiums nur Erwähnung geschah, daraus zu erklären, daß der Verfasser, Verleger oder Drucker der Schrift ein kaiserliches oder landesherrliches Privilegium auszuwirken gedachte, auch dazu bereits die von seiner Seite erforderlichen Schritte gethan hatte, die Verleihung selbst aber zur Zeit des Drucks noch nicht erfolgt war, vielleicht auch überhaupt nicht erfolgte.[2] Noch häufiger freilich ist wohl die Fassung „mit kaiserlichem Privilegium“, „mit kaiserlicher Freiheit“, „cum gratia et privilegio“ (ohne Hinzufügung von Caesareo) und ähnliches, ein Kennzeichen dafür, daß die Worte betrügerischerweise auf das Titelblatt gesetzt waren, wie denn auch die Verordnungen, wodurch dies mit Strafe bedroht[3] oder ein Einschreiten dagegen anbefohlen wird[4], sich wohl gerade gegen ein solches betrügerisches Verfahren richten. Außerdem war es, und zwar in Frankfurt a. M. schon seit den sechziger Jahren des 16. Jahrhunderts Sitte geworden, daß die Privilegien an allen Orten, wo dieselben ihre Wirksamkeit äußern sollten, von Obrigkeits wegen den übrigen Buchhändlern mitgeteilt wurden, und zwar auch den fremden, nur während der Messe anwesenden. Anfangs wurden die Buchhändler wohl zu diesem Behuf auf das Rathaus citiert, woselbst die zu insinuierenden verlesen wurden. Später dagegen fand jedenfalls in Leipzig eine Insinuation durch die Notare in den Geschäftslokalen der Buchhändler statt; endlich wurde dieselbe daselbst dem seit dem 15. Dezember 1673 fungierenden Bücherfiskal ausschließlich


Fußnoten

  1. Archiv VI, 56, Anm. 60.
  2. [WS: Anmerkung fehlt im Buch, S. 844. Auf Anmerkungstext 34 folgt 36.]
  3. Diese Thatsache tritt in ein paar Ausgaben von Ulrich Tenglers Layenspiegel deutlich hervor. Die beiden augsburger Ausgaben dieses Werkes von 1511 und 1512 haben auf dem Titelblatt die Notiz: Cum privilegio ne quis audeat hoc opus intra tempus determinatum imprimere sub pena in eo promulganda. Daß es sich hier um ein noch nicht impetriertes, sondern nur erwartetes Privileg handelt, geht daraus hervor, daß die Zeitdauer des Privilegiums nicht fixiert, und die Strafe für den Nachdruck nicht genau angegeben, sondern als eine erst zu statuierende bezeichnet ist. Vergl. Stintzing, Geschichte der populären Litteratur des röm.-kanon. Rechts in Deutschl. Leipzig 1867. S. 428–430.
  4. Patent Kaiser Leopolds I. vom 4. März 1662.


Empfohlene Zitierweise:
Friedrich Kapp: Geschichte des Deutschen Buchhandels Band 1. Verlag des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler, Leipzig 1886, Seite 742. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Geschichte_des_Dt_Buchhandels_1_11.djvu/007&oldid=- (Version vom 1.8.2018)