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übertragen. Diese Insinuation wurde im Laufe der Zeit als wesentlich für die Wirksamkeit des Privilegiums angesehen, und in den Gesuchen, wodurch obrigkeitlicher Schutz für ein Privilegium erbeten wird, wird wohl ausdrücklich hervorgehoben, daß dieses debite et legitime insinuatum sei[1].

Nach allgemeiner Rechtsanschauung wurde also während des 16. und 17. Jahrhunderts ein Recht auf ausschließliche Vervielfältigung und Verbreitung eines Werks nur durch ein Privilegium gegen den Nachdruck gewährt. Bei keinem der ältern Schriftsteller wird die Möglichkeit eines Schutzes des Urheberrechts ohne ein derartiges Privilegium angedeutet. Allerdings nennt Luther[2] die Nachdrucker Diebe und Straßenräuber, und auch von anderer Seite ist der Nachdruck als furtum oder als eine Verletzung des siebenten Gebots bezeichnet worden.[3] Allein es handelt sich hierbei lediglich um eine Verurteilung des Nachdrucks vom moralischen Standpunkt aus, und es ist niemandem eingefallen, durch die gedachten Bezeichnungen den Nachdruck als Verletzung fremden Eigentums hinstellen zu wollen.[4] Ebenso wenig läßt sich aus dem Verlangen, welches Luther in seiner Vermahnung an die Drucker ausspricht, daß man wenigstens mit der Veranstaltung des Nachdrucks eine kurze Zeit nach Ausgabe des Originalwerks warten möge, und welches auch sonst noch wiederkehrt[5], ein Schluß darauf ziehen, daß man dem Autor oder Verleger an dem Geistesprodukt ein zeitlich begrenztes Nießbrauchsrecht zugesprochen habe; denn auch hier wird lediglich der Billigkeitsanspruch erhoben, daß dem Autor, Drucker oder Verleger durch den eine bestimmte Zeit hindurch fortgesetzten alleinigen Vertrieb des Werks ein Äquivalent für die gehabte Arbeit und Unkosten zuteil werde, ein Gesichtspunkt, von dem bei Erteilung der Privilegien gleichfalls ausgegangen wird. Daß einmal in Nachdrucksstreitigkeiten ein anderer Standpunkt eingenommen wird von einer der streitenden Parteien, die dadurch den Vorwurf des strafbaren Nachdrucks von sich abweisen will, ist nur zu natürlich, beweist aber nichts für die Rechtsauffassung der betreffenden Kreise.[6]

Selbstverständlich konnte die Obrigkeit nicht nur ein förmliches Privilegium gegen den Nachdruck erteilen, sondern auch ein Verbot des Nachdrucks eines bestimmten Werks ohne vorangegangenes Privileg erlassen. Ein solches Verbot wirkte wie ein Privilegium. Das Verbot erging nicht auf Grund des bestehenden Rechts, sondern durch das Verbot wurde


Fußnoten

  1. Mandat Kaiser Maximilians II. von 1569 (s. Note 54); Instruktion Kaiser Rudolfs II. für die kaiserliche Bücherkommission vom 15. März 1608. (s. 21).
  2. Vergl. Kirchhoff, Zur ältern Gesch. der kursächs. Privil. Im Archiv VII, 149 fg., VIII, 46 fg. Die kurf. sächs. Bücherkomm. zu Leipzig. Archiv IX, 77–79. 119–121. So wird in einem (im frankfurter Archiv befindlichen) kaiserlichen Anschreiben an den frankfurter Rat vom 4. Juli 1640 gesagt, das für die Summa Theologica Divi Thomae Aquinatis weylandt Arnoldi Hierats zu Köln nachgelassener Wittib Katharina von Berchem erteilte Privilegium sei „sowol allen Buchdruckhern vnnd Buchführern in Cölln; alß auch sonnsten aller Ortten“ insinuiert worden.
  3. In der Vermahnung an die Drucker s. oben Anm. 4.
  4. Vergl. Mahnruf an die Nachdrucker von Michael Schmück in Schmalkalden, Drucker und Verleger von Cyr. Spangenbergs Adelsspiegel, von 1591, abgedruckt im Archiv V, 310 fg. – „Als wil ich jeden Drucker vnd Buchhändler freundlich gebeten, auch zugleich trewlich gewarnet haben, sich des nachdrückens oder verlags dieses Buchs, zu abbruch vnn verhinderung meiner Narung zu enthalten, damit er jm nicht von Gott das vndeyen vnd mißsegen zuziehe, vnd ich also jn wie reich vnd ansehnlich er auch sey, für einen Dieb öffentlich achten vnn proclamiren müße, weil er sich mit seiner gewinstsucht wider Gottes verbot vnd sein eigen Gewissen, im augenschein vnn mit der that für einen solchen selbst dargibt.“
  5. Sehr klar tritt dies hervor in dem betreffenden Passus der (im frankf. Archiv befindlichen) „Beschwerde sämmtlicher hier (in Frankfurt) anwesenden Buchhändler gegen die ihnen jüngsthin zugemuthete liefferung der exemplarien vnd taxordnung“ (verlesen im Rat am 8. April 1663). Hier wird Klage geführt, „daß biß anhero viele sich kecklich vnd frevelmüthig vnterstanden, anderen dieienige Bücher, so etwan berühmbt oder im gutem abgang seien boßhaffter weiße, dem gebott Gottes Christlichen liebe vnd aller erbarkeit schnurstraks zu entgegen, nachzutrucken vnd andern das seinige abzuschneiden, ohnangesehen sie darzu das geringste recht nicht haben vnd der rechtmessige besitzer solche dem Autori thewer abkauffen oder sonsten cum onere an sich bringen vnd die erste gefahr, ob solche bücher abgehen, oder zu seinem höchsten schaden liegen bleiben, vnd maculatur werden mögten, außstehen müssen, daß also solche nachtrucker, welche nicht weniger als ein crimen furti damit begehen, gedoppelten vnd mehr vorteil von dem rechtmessigen besitzer geniessen, welches verantwortlichen vorteils sich absonderlich biß anhero die außländischen und in specie etliche Holländer bedienet, welche, nach deme sie wohl wissen, und bey sich selber vberzeugt, daß solches nachtrucken ahn sich selbsten vnrecht, vnd zwar so viel die privilegirten antrifft, der autorität solcher hohen Potentaten, daher die privilegia dependiren, zu wider, der vnprivilegirten aber Gottes befehl vnd erbarkeit entgegenlauffet, iedannoch solches lasters sich gelusten lassen“ –.
  6. So heben die wittenberger Verleger der von Luft gedruckten Lutherschen Bibelübersetzung, Goltz, Schramm und Vogel, in einer wegen des Nachdrucks, den der leipziger Buchdrucker Nickel Wolrabe von dieser Bibel veranstaltete, an Herzog Heinrich von Sachsen unter dem 20. November 1539 gerichteten Eingabe hervor, daß, da Wolrabe „sonnst one dieses Buch seine narung dauon zu suchen andere viel geschriebene vnd getruckte bucher haben mag, die Im onverhindert … Nachzutrucken erlaubet vnnd zugelassen“, er „sich der bibel, welche wir vnterhanden haben, Noch wol eine Zeit lang enthalten, vff das einer den andern nicht mutwillig in schaden thue“, und bitten daher, der Herzog möge verordnen, daß in seinen Landen von seiten des Wolrabe oder von irgend einer andern Seite „Inn 2 oder 3 Jahren mit nachtruck der ganzen bibel vnns keine hinderung oder schaden zugewandt werden“. (Nach einer Mitteilung von A. Kirchhoff.)


Empfohlene Zitierweise:
Friedrich Kapp: Geschichte des Deutschen Buchhandels Band 1. Verlag des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler, Leipzig 1886, Seite 743. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Geschichte_des_Dt_Buchhandels_1_11.djvu/008&oldid=- (Version vom 1.8.2018)