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das Recht geschaffen. Beispielsweise mögen hier ein paar auf Albrecht Dürers Werke bezügliche Verbote des Rats von Nürnberg beigebracht werden. Ein Verbot bezieht sich auf Dürers Schrift von der Proportion, welche der Formschneider Jheronimus und der Maler Sebald Beham im Druck erscheinen lassen wollten. Dagegen verordnete der Rat unter dem 22. Juli 1528, also nach Dürers Tode, „das sie bei ains rats straff, die man an leib vnd guet ine woll fürnemen sich enthalten das abgemacht büchlein von der proporcion das aus Albrecht Dürers kunst und büchern abhendig gemacht worden in Druck ausgeen zu lassen, so lang pis das recht werk, so Dürer vor seinem absterben gefertigt vnd im druck ist ausgee vnd ins licht pracht werd“. Unter dem 1. Oktober 1532 beschließt der Rat, „die puchfürer allhie zu beschicken vnd sie zu warnen, Albrechten Thürers gemachte vnd nachgedruckte pücher nit fail zu haben oder ein ratt mus der Thurerin vergönnen in kraft irer freihait gegen inen zu handeln. Item der Thurerin an Straßburg, Frankfurt vnd Leiptzk solcher sachen halben furdrung mitteilen“. In einem andern Verbot handelt es sich um Dürers „Triumphwagen“, der nach dessen Tode von Hans Guldenmund nachgeschnitten wurde. Nachdem der Rat unter dem 2. Mai 1532 diesem aufgegeben, „ainem rate seinen furgenommenen triumpfwagen sehen zu lassen“, verbietet er demselben unter dem 4. Mai 1532, „Albrecht Turers wittiben irs haußwirts gemachten triumpfwagen nit nachzumachen“.[1] Allerdings ist hier die Möglichkeit nicht ausgeschlossen, daß Albrecht Dürer oder dessen Witwe Privilegien gegen Nachdruck, resp. Nachbildung für die in Rede stehenden Sachen erteilt waren; ja dadurch allein würde es eigentlich zu erklären sein, wie diesen ein Schutz in Straßburg, Leipzig, Frankfurt zuteil werden konnte, und auch der Umstand spricht dafür, daß von einem Vorgehen der Witwe Dürers „kraft ihrer Freiheit“ die Rede ist.

Welchen Charakter das durch die Erteilung eines Privilegiums gegen den Nachdruck gewährte Recht habe, wird von den ältern Schriftstellern nicht untersucht. Nur hin und wieder hält man es gegenüber dem Grundsatz, daß das Staatswohl im allgemeinen der Einräumung eines Monopols entgegen sei, für nötig, die Erteilung von Privilegien gegen den Nachdruck zu rechtfertigen. Dabei wird denn zu Gunsten der Buchhändler, welche sich durch Privilegien dagegen zu sichern suchten, daß ihre Verlagsartikel von andern nachgedruckt würden, geltend gemacht, daß sich im


Fußnoten

  1. Vergl. A. Kirchhoff, Die Anfänge des leipziger Meßkatalogs im Archiv VII, 103. Dies gilt unter anderm von der Auslassung des Buchhändlers Henning Große zu Leipzig in dessen auf die Denunciation Abraham Lambergs wegen angeblichen Nachdrucks seines Meßkatalogs dem leipziger Rat eingereichter Verteidigungsschrift vom 12. Mai 1602 (mitgeteilt von A. Kirchhoff im Archiv VII, 104 fg.). Hier wird geltend gemacht, daß „im Reich vnter den Buchhendlern vnd Drückern diese gewonheitt ist, wenn ihr Zwei zu vnterschiedenen stundenn bey der Obrigkeit, so die inspection hieruber hatt, sich angeben, vnd ein Buch drucken zulassen zuuorstatten, ansuchen, daß alß denn der ienige, so zum erstenn angesucht, darbej geschutzet, vnd der ander abgewiesen werde, vngeachtt daß weder der Erste noch der and. einig privilegium vorzuzeigen hatt, Auff welche Gewohnheit auch ein Erbar Rath zu Franckfurt am Mayenn ohne alles wiederredenn zuerkennen vndt zu decretiren pflegett, Wie ich berichtet wordenn aus den grunde, weil das Werk vorhinn in nullius typographi aut bibliopolae bonis, das es demnach des occupantis werde“. Wenn es weiter heißt: „Ja was noch mehr ist, Wenn einer ein Buch vorhinn frey vnd sicher, doch ohne privilegien gedrucktt vnd vorhandelt, Vnd ein anderer hernach daruber Kayserlich privilegium auswirckett, Pflegtt ermelter Rath zu Franckfurt die erstenn bey seiner possess neben den privilegio zuschutzen“, so liegt dem wohl nur die Thatsache zu Grunde, daß gegen den, welcher ohne Privilegium ein Buch gedruckt hatte, normalerweise nicht von dem wegen Nachdrucks vorgegangen werden konnte, der erst später eben dasselbe Buch druckte, dafür aber ein Privilegium gegen den Nachdruck auswirkte; obwohl vom fiskalischen Standpunkt aus mehrfach eine andere Praxis beobachtet wurde.


Empfohlene Zitierweise:
Friedrich Kapp: Geschichte des Deutschen Buchhandels Band 1. Verlag des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler, Leipzig 1886, Seite 744. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Geschichte_des_Dt_Buchhandels_1_11.djvu/009&oldid=- (Version vom 1.8.2018)